§ 111o StPO. Verfahren bei der Herausgabe

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Juli 2021]
1§ 111o. Verfahren bei der Herausgabe.
(1) Über die Herausgabe entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen das mit der Sache befasste Gericht.
2(2) Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft können die Betroffenen die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2017: Artt. 3 Nr. 3, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.
2. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 23, 28 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.

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