§ 111n StPO. Herausgabe beweglicher Sachen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Juli 2021]
1§ 111n. Herausgabe beweglicher Sachen.
(1) Wird eine bewegliche Sache, die nach § 94 beschlagnahmt oder auf andere Weise sichergestellt oder nach § 111c Absatz 1 beschlagnahmt worden ist, für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt, so wird sie an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben.
2(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Sache an denjenigen herausgegeben, dem sie durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, wenn dieser bekannt ist.
3(3) Steht der Herausgabe nach Absatz 1 oder Absatz 2 der Anspruch eines Dritten entgegen, wird die Sache an den Dritten herausgegeben, wenn dieser bekannt ist.
(4) Die Herausgabe erfolgt nur, wenn ihre Voraussetzungen offenkundig sind.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2017: Artt. 3 Nr. 3, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.
2. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. a, 28 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.
3. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. b, 28 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.