§ 100 StPO. Verfahren bei der Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Juli 2021]
1§ 100. 2Verfahren bei der Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen.
3(1) Zur Anordnung der Maßnahmen nach § 99 ist nur das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft befugt.
4(2) Anordnungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 1 treten, auch wenn sie eine Auslieferung nach § 99 Absatz 1 oder eine Auskunftserteilung nach § 99 Absatz 2 noch nicht zur Folge gehabt haben, außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt werden.
5(3) 6[1] Die Öffnung der ausgelieferten Postsendungen steht dem Gericht zu. 7[2] Es kann diese Befugnis der Staatsanwaltschaft übertragen, soweit dies erforderlich ist, um den Untersuchungserfolg nicht durch Verzögerung zu gefährden. [3] Die Übertragung ist nicht anfechtbar; sie kann jederzeit widerrufen werden. 8[4] Solange eine Anordnung nach Satz 2 nicht ergangen ist, legt die Staatsanwaltschaft die ihr ausgelieferten Postsendungen sofort, und zwar verschlossene Postsendungen ungeöffnet, dem Gericht vor.
9(4) 10[1] Über eine von der Staatsanwaltschaft verfügte Maßnahme nach § 99 entscheidet das nach § 98 zuständige Gericht. 11[2] Über die Öffnung einer ausgelieferten Postsendung entscheidet das Gericht, das die Beschlagnahme angeordnet oder bestätigt hat.
12(5) [1] Postsendungen, deren Öffnung nicht angeordnet worden ist, sind unverzüglich an den vorgesehenen Empfänger weiterzuleiten. [2] Dasselbe gilt, soweit nach der Öffnung die Zurückbehaltung nicht erforderlich ist.
13(6) Der Teil einer zurückbehaltenen Postsendung, dessen Vorenthaltung nicht mit Rücksicht auf die Untersuchung geboten erscheint, ist dem vorgesehenen Empfänger abschriftlich mitzuteilen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
2. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a, 28 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.
3. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. b, 28 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.
4. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. b, 28 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.
5. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
6. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007.
7. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007.
8. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. c Doppelbuchst. cc, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007.
9. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. c, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
10. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. c, 28 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.
11. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. d Doppelbuchst. bb, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007.
12. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. e, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007.
13. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. e, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007.

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