§ 100 StPO. Verfahren bei der Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 2008][1. Januar 1975]
§ 100 § 100
(1) Zu der Beschlagnahme (§ 99) ist nur das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft befugt. (1) [1] Zu der Beschlagnahme (§ 99) ist nur der Richter, bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft befugt. [2] (weggefallen)
(2) Die von der Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme tritt, auch wenn sie eine Auslieferung noch nicht zur Folge gehabt hat, außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt wird. (2) Die von der Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme tritt, auch wenn sie eine Auslieferung noch nicht zur Folge gehabt hat, außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter bestätigt wird.
(3) [1] Die Öffnung der ausgelieferten Postsendungen steht dem Gericht zu. [2] Es kann diese Befugnis der Staatsanwaltschaft übertragen, soweit dies erforderlich ist, um den Untersuchungserfolg nicht durch Verzögerung zu gefährden. [3] Die Übertragung ist nicht anfechtbar; sie kann jederzeit widerrufen werden. [4] Solange eine Anordnung nach Satz 2 nicht ergangen ist, legt die Staatsanwaltschaft die ihr ausgelieferten Postsendungen sofort, und zwar verschlossene Postsendungen ungeöffnet, dem Gericht vor. (3) [1] Die Öffnung der ausgelieferten Gegenstände steht dem Richter zu. [2] Er kann diese Befugnis der Staatsanwaltschaft übertragen, soweit dies erforderlich ist, um den Untersuchungserfolg nicht durch Verzögerung zu gefährden. [3] Die Übertragung ist nicht anfechtbar; sie kann jederzeit widerrufen werden. [4] Solange eine Anordnung nach Satz 2 nicht ergangen ist, legt die Staatsanwaltschaft die ihr ausgelieferten Gegenstände sofort, und zwar verschlossene Postsendungen ungeöffnet, dem Richter vor.
(4) [1] Über eine von der Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme entscheidet das nach § 98 zuständige Gericht. [2] Über die Öffnung einer ausgelieferten Postsendung entscheidet das Gericht, das die Beschlagnahme angeordnet oder bestätigt hat. (4) [1] Über eine von der Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme entscheidet der nach § 98 zuständige Richter. [2] Über die Öffnung eines ausgelieferten Gegenstandes entscheidet der Richter, der die Beschlagnahme angeordnet oder bestätigt hat.
(5) [1] Postsendungen, deren Öffnung nicht angeordnet worden ist, sind unverzüglich an den vorgesehenen Empfänger weiterzuleiten. [2] Dasselbe gilt, soweit nach der Öffnung die Zurückbehaltung nicht erforderlich ist.
(6) Der Teil einer zurückbehaltenen Postsendung, dessen Vorenthaltung nicht mit Rücksicht auf die Untersuchung geboten erscheint, ist dem vorgesehenen Empfänger abschriftlich mitzuteilen.
[1. Januar 1975–1. Januar 2008]
1§ 100.
(1) 2[1] Zu der Beschlagnahme (§ 99) ist nur der Richter, bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft befugt. 3[2] (weggefallen)
(2) Die von der Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme tritt, auch wenn sie eine Auslieferung noch nicht zur Folge gehabt hat, außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter bestätigt wird.
4(3) [1] Die Öffnung der ausgelieferten Gegenstände steht dem Richter zu. [2] Er kann diese Befugnis der Staatsanwaltschaft übertragen, soweit dies erforderlich ist, um den Untersuchungserfolg nicht durch Verzögerung zu gefährden. [3] Die Übertragung ist nicht anfechtbar; sie kann jederzeit widerrufen werden. [4] Solange eine Anordnung nach Satz 2 nicht ergangen ist, legt die Staatsanwaltschaft die ihr ausgelieferten Gegenstände sofort, und zwar verschlossene Postsendungen ungeöffnet, dem Richter vor.
5(4) [1] Über eine von der Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme entscheidet der nach § 98 zuständige Richter. [2] Über die Öffnung eines ausgelieferten Gegenstandes entscheidet der Richter, der die Beschlagnahme angeordnet oder bestätigt hat.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
2. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 18, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
4. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
5. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. c, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.

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