§ 6 StGB. Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1872–1. Januar 1975]
1§ 6. Im Auslande begangene Übertretungen sind nur dann zu bestrafen, wenn dies durch besondere Gesetze oder durch Verträge angeordnet ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.

Umfeld von § 6 StGB

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§ 6 StGB. Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter

§ 7 StGB. Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen