§ 6 StGB. Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[24. Januar 1975/28. Januar 1975][1. Januar 1975]
§ 6. Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter § 6. Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter
Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden: Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:
1. Völkermord (§ 220a); 1. Völkermord (§ 220a);
2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 310b, 311 Abs. 1 bis 3, des § 311a Abs. 2 und des § 311b; 2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 310b, 311 Abs. 1 bis 3, des § 311a Abs. 2 und des § 311b;
3. Angriff auf den Luftverkehr (§ 316c); 3. Angriff auf den Luftverkehr (§ 316c);
4. Förderung der Prostitution in den Fällen des § 180a Abs. 3 bis 5 und Menschenhandel (§ 181); 4. Förderung der Prostitution in den Fällen des § 180a Abs. 3 bis 5 und Menschenhandel (§ 181);
5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln; 5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;
6. Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen des § 184 Abs. 3; 6. Verbreitung pornographischer Schriften (§ 184);
7. Geld- und Wertpapierfälschung sowie deren Vorbereitung (§§ 146, 149, 151, 152); 7. Geld- und Wertpapierfälschung sowie deren Vorbereitung (§§ 146, 149, 151, 152);
8. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden. 8. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden.
[1. Januar 1975–24. Januar 1975/28. Januar 1975]
1§ 6. Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter. Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:
  • 1. Völkermord (§ 220a);
  • 2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 310b, 311 Abs. 1 bis 3, des § 311a Abs. 2 und des § 311b;
  • 3. Angriff auf den Luftverkehr (§ 316c);
  • 4. Förderung der Prostitution in den Fällen des § 180a Abs. 3 bis 5 und Menschenhandel (§ 181);
  • 5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;
  • 26. Verbreitung pornographischer Schriften (§ 184);
  • 7. Geld- und Wertpapierfälschung sowie deren Vorbereitung (§§ 146, 149, 151, 152);
  • 8. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984, Artt. 18 II Nr. 4, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
2. 1. Januar 1975: Art. 326 Abs. 6 des Gesetzes vom 2. März 1974.

Umfeld von § 6 StGB

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