§ 152 StGB. Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebietes

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975]
1§ 152. Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebietes. Die §§ 146 bis 151 sind auch auf Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebietes anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 59, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.

Umfeld von § 152 StGB

§ 151 StGB. Wertpapiere

§ 152 StGB. Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebietes

§ 152a StGB. Fälschung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten