§ 152 StGB. Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebietes

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1872–1. Oktober 1968]
1§ 152. Auf die Einziehung des nachgemachten oder verfälschten Geldes, sowie der im § 151 bezeichneten Gegenstände ist zu erkennen, auch wenn die Verfolgung oder Verurtheilung einer bestimmten Person nicht stattfindet.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.

Umfeld von § 152 StGB

§ 151 StGB. Wertpapiere

§ 152 StGB. Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebietes

§ 152a StGB. Fälschung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten