§ 145d StGB. Vortäuschen einer Straftat

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Oktober 2021]
1§ 145d. Vortäuschen einer Straftat.
(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,
  • 1. daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder
  • 2. daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 164, 258 oder 258a mit Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten
  • 1. an einer rechtswidrigen Tat oder
  • 2. an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat
zu täuschen sucht.
2(3) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
  • 1. eine Tat nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 begeht oder
  • 32. wider besseres Wissen einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen vortäuscht, dass die Verwirklichung einer der in § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 dieses Gesetzes, in § 31 Satz 1 Nummer 2 des Betäubungsmittelgesetzes oder in § 4a Satz 1 Nummer 2 des Anti-Doping-Gesetzes genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe, oder
  • 3. wider besseres Wissen eine dieser Stellen über den Beteiligten an einer bevorstehenden Tat nach Nummer 2 zu täuschen sucht,
um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes zu erlangen.
4(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 1976: Artt. 1 Nr. 7, 3 des Gesetzes vom 22. April 1976.
2. 1. Oktober 2021: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. b, 4 des Ersten Gesetzes vom 12. August 2021.
3. 1. Oktober 2021: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. a, 4 des Ersten Gesetzes vom 12. August 2021.
4. 1. September 2009: Artt. 1 Nr. 3, 4 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.

Umfeld von § 145d StGB

§ 145c StGB. Verstoß gegen das Berufsverbot

§ 145d StGB. Vortäuschen einer Straftat

§ 146 StGB. Geldfälschung