§ 145d StGB. Vortäuschen einer Straftat
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [1. September 2009] | [1. Mai 1976] |
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| § 145d. Vortäuschen einer Straftat | § 145d. Vortäuschen einer Straftat |
| (1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht, | (1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht, |
| 1. daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder | 1. daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder |
| 2. daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe, | 2. daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe, |
| wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 164, 258 oder 258a mit Strafe bedroht ist. | wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 164, 258 oder 258a mit Strafe bedroht ist. |
| (2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten | (2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten |
| 1. an einer rechtswidrigen Tat oder | 1. an einer rechtswidrigen Tat oder |
| 2. an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat | 2. an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat |
| zu täuschen sucht. | zu täuschen sucht. |
| (3) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer | |
| 1. eine Tat nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 begeht oder | |
| 2. wider besseres Wissen einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen vortäuscht, dass die Verwirklichung einer der in § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 dieses Gesetzes oder in § 31 Satz 1 Nr. 2 des Betäubungsmittelgesetzes genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe, oder | |
| 3. wider besseres Wissen eine dieser Stellen über den Beteiligten an einer bevorstehenden Tat nach Nummer 2 zu täuschen sucht, | |
| um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen. | |
| (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
[1. Mai 1976–1. September 2009]
1§ 145d. Vortäuschen einer Straftat.
(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,
- 1. daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder
- 2. daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe,
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten
- 1. an einer rechtswidrigen Tat oder
- 2. an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat
- Anmerkungen:
- 1. 1. Mai 1976: Artt. 1 Nr. 7, 3 des Gesetzes vom 22. April 1976.