§ 140 StGB. Belohnung und Billigung von Straftaten

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Juli 2021][3. April 2021]
§ 140. Belohnung und Billigung von Straftaten § 140. Belohnung und Billigung von Straftaten
Wer eine der in § 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte Alternative oder in § 126 Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach 176 Absatz 1 oder nach den §§ 176c und 176d] Wer eine der in § 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte Alternative oder in § 126 Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Absatz 3 oder nach den §§ 176a und 176b
1. belohnt, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist, oder 1. belohnt, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist, oder
2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) billigt, 2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) billigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
[3. April 2021–1. Juli 2021]
1§ 140. Belohnung und Billigung von Straftaten. Wer eine der in § 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte Alternative oder in § 126 Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Absatz 3 oder nach den §§ 176a und 176b
  • 21. belohnt, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist, oder
  • 2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) billigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Anmerkungen:
1. 3. April 2021: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a, 10 S. 1 des Gesetzes vom 30. März 2021.
2. 3. April 2021: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 10 S. 1 des Gesetzes vom 30. März 2021.

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