§ 140 StGB. Belohnung und Billigung von Straftaten

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1935–4. Februar 1946]
1§ 140.
(1) [1] Ein Wehrpflichtiger, der vor Erfüllung der aktiven Dienstpflicht mit dem Vorsatz, sich der Erfüllung der Wehrpflicht zu entziehen, ohne Erlaubnis entweder das Reichsgebiet verläßt oder sich nach Erreichung des wehrpflichtigen Alters außerhalb des Reichsgebiets aufhält, wird mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft. [2] Daneben ist auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf die Dauer von einem bis zu fünf Jahren zu erkennen. [3] Zugleich kann auf Geldstrafe erkannt werden.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Anmerkungen:
1. 1. September 1935: Artt. 3 Nr. 1, 14 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.

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