§ 39 SektVO. Bekanntmachungen über die Vergabe sozialer und anderer besonderer Dienstleistungen

Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung - SektVO) vom 12. April 2016
[18. April 2016]
1§ 39. Bekanntmachungen über die Vergabe sozialer und anderer besonderer Dienstleistungen.
(1) [1] Der Auftraggeber teilt seine Absicht, einen Auftrag zur Erbringung sozialer oder anderer besonderer Dienstleistungen im Sinne von § 130 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu vergeben, mittels
  • 1. einer Auftragsbekanntmachung gemäß § 35,
  • 2. einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung gemäß § 36 Absatz 4 oder
  • 3. einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems gemäß § 37
mit.
[2] Dies gilt nicht, wenn ein Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb nach § 13 Absatz 2 zulässig wäre; § 13 Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Die Bekanntmachungen nach Absatz 1 werden nach dem Muster gemäß Anhang XIX der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 erstellt.
(3) [1] Der Auftraggeber, der einen Auftrag zur Erbringung von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen vergeben hat, teilt die Ergebnisse des Vergabeverfahrens unter Verwendung des in Anhang XIX der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 enthaltenen Musters mit. [2] Er kann die Vergabebekanntmachungen quartalsweise bündeln. [3] In diesem Fall versendet er die Zusammenstellung spätestens 30 Tage nach Quartalsende.
Anmerkungen:
1. 18. April 2016: Artt. 1, 7 Abs. 1 der Verordnung vom 12. April 2016.

Umfeld von § 39

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