§ 38 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Juli 1958][1. Januar 1954]
§ 38 § 38
(1) Das Bundessozialgericht hat seinen Sitz in Kassel. (1) Das Bundessozialgericht hat seinen Sitz in Kassel.
(2) [1] Das Bundessozialgericht besteht aus dem Präsidenten, den Senatspräsidenten, weiteren Bundesrichtern und den Bundessozialrichtern. [2] Die Berufsrichter müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben. [3] Für die Berufung der Berufsrichter gelten die Vorschriften des Richterwahlgesetzes. [4] Zuständiger Minister im Sinne des § 1 Abs. 1 des Richterwahlgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit [und Sozialordnung]. (2) [1] Das Bundessozialgericht besteht aus dem Präsidenten, den Senatspräsidenten, weiteren Bundesrichtern und den Bundessozialrichtern. [2] Die Berufsrichter müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben. [3] Für die Berufung der Berufsrichter gelten die Vorschriften des Richterwahlgesetzes. [4] Zuständiger Minister im Sinne des § 1 Abs. 1 des Richterwahlgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit.
(3) [1] Der Bundesminister für Arbeit [und Sozialordnung] führt die allgemeine Dienstaufsicht über das Bundessozialgericht. [2] Er kann Geschäfte der Verwaltung und der Dienstaufsicht dem Präsidenten des Bundessozialgerichts übertragen. (3) [1] Der Bundesminister für Arbeit führt die allgemeine Dienstaufsicht über das Bundessozialgericht. [2] Er kann Geschäfte der Verwaltung und der Dienstaufsicht dem Präsidenten des Bundessozialgerichts übertragen.
[1. Januar 1954–1. Juli 1958]
1§ 38.
(1) Das Bundessozialgericht hat seinen Sitz in Kassel.
(2) [1] Das Bundessozialgericht besteht aus dem Präsidenten, den Senatspräsidenten, weiteren Bundesrichtern und den Bundessozialrichtern. [2] Die Berufsrichter müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben. [3] Für die Berufung der Berufsrichter gelten die Vorschriften des Richterwahlgesetzes. [4] Zuständiger Minister im Sinne des § 1 Abs. 1 des Richterwahlgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit.
(3) [1] Der Bundesminister für Arbeit führt die allgemeine Dienstaufsicht über das Bundessozialgericht. [2] Er kann Geschäfte der Verwaltung und der Dienstaufsicht dem Präsidenten des Bundessozialgerichts übertragen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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