§ 38 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[2. Januar 2002][21. März 1975]
§ 38 § 38
(1) Das Bundessozialgericht hat seinen Sitz in Kassel. (1) Das Bundessozialgericht hat seinen Sitz in Kassel.
(2) [1] Das Bundessozialgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern, weiteren Berufsrichtern und den ehrenamtlichen Richtern. [2] Die Berufsrichter müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben. [3] Für die Berufung der Berufsrichter gelten die Vorschriften des Richterwahlgesetzes. [4] Zuständiger Minister im Sinne des § 1 Abs. 1 des Richterwahlgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung. (2) [1] Das Bundessozialgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern, weiteren Berufsrichtern und den ehrenamtlichen Richtern. [2] Die Berufsrichter müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben. [3] Für die Berufung der Berufsrichter gelten die Vorschriften des Richterwahlgesetzes. [4] Zuständiger Minister im Sinne des § 1 Abs. 1 des Richterwahlgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung.
(3) [1] Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung führt die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung. [2] Es kann die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung auf den Präsidenten des Bundessozialgerichts übertragen. (3) [1] Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung führt die allgemeine Dienstaufsicht über das Bundessozialgericht. [2] Er kann Geschäfte der Verwaltung und der Dienstaufsicht dem Präsidenten des Bundessozialgerichts übertragen.
[21. März 1975–2. Januar 2002]
1§ 38.
(1) Das Bundessozialgericht hat seinen Sitz in Kassel.
(2) 2[1] Das Bundessozialgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern, weiteren Berufsrichtern und den ehrenamtlichen Richtern. [2] Die Berufsrichter müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben. [3] Für die Berufung der Berufsrichter gelten die Vorschriften des Richterwahlgesetzes. 3[4] Zuständiger Minister im Sinne des § 1 Abs. 1 des Richterwahlgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung.
(3) 4[1] Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung führt die allgemeine Dienstaufsicht über das Bundessozialgericht. [2] Er kann Geschäfte der Verwaltung und der Dienstaufsicht dem Präsidenten des Bundessozialgerichts übertragen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. Oktober 1972: Artt. VIII Nr. 18, XIII § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
3. 21. März 1975: Artt. 39, 58 des Gesetzes vom 18. März 1975.
4. 21. März 1975: Artt. 39, 58 des Gesetzes vom 18. März 1975.

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