§ 224 SGB VII. Umstellung der Mitgliedsnummer auf die Unternehmernummer

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[5. November 2008–25. Oktober 2013]
1§ 224. Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. [1] Die Selbstverwaltungen der bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand erstellen ein Konzept zur Neuorganisation und legen dies den zuständigen Bundesministerien bis zum 31. Dezember 2008 vor. [2] Das Konzept enthält eine umfassende Prüfung der Möglichkeiten, die Zahl der bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand auf einen zu reduzieren.
Anmerkungen:
1. 5. November 2008: Artt. 1 Nr. 39, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008.