§ 224 SGB VII. Umstellung der Mitgliedsnummer auf die Unternehmernummer

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[17. November 2016–1. Juli 2020]
1§ 224. Unternehmernummer. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. erstellt ein Konzept für die Einführung, Ausgestaltung und einheitliche Vergabe der Ordnungskennzeichen (Unternehmernummer), die für die Verwaltungsverfahren der Unfallversicherungsträger zur Beitragserhebung und der in diesem Gesetzbuch geregelten elektronischen Meldeverfahren notwendig sind, sowie für den Aufbau eines von allen Sozialversicherungsträgern nutzbaren Verzeichnisses dieser Ordnungskennzeichen und legt es dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2017 vor.
Anmerkungen:
1. 17. November 2016: Artt. 5 Nr. 16, 23 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. November 2016.