§ 65e SGB II. Übergangsregelung zur Aufrechnung

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. Januar 2005–1. August 2006]
1§ 65e. Fortwirken von Vereinbarungen und Verwaltungsakten; Forderungsübergang.
(1) Soweit die zweckentsprechende Verwendung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht sichergestellt ist, kann das Arbeitslosengeld II ganz oder teilweise auf Grund von am 31. Dezember 2004 wirksamen Vereinbarungen oder Verwaltungsakten bis 30. Juni 2005 weiterhin an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden.
(2) Entscheidungen der Agentur für Arbeit über den Eintritt einer Sperrzeit oder einer Säumniszeit beim Arbeitslosengeld und bei der Arbeitslosenhilfe und Entscheidungen des Trägers der Sozialhilfe über eine Minderung der Hilfe zum Lebensunterhalt wirken bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit der Maßgabe fort, dass für die Höhe der Absenkung § 31 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 30, 17 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004.