§ 43 SGB II. Aufrechnung

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. Januar 2011][1. Januar 2005]
§ 43. Aufrechnung § 43. Aufrechnung
[1] Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können bis zu einem Betrag in Höhe von 30 vom Hundert der für den Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung mit Ansprüchen der Träger von Leistungen nach diesem Buch aufgerechnet werden, wenn es sich um Ansprüche auf Erstattung oder auf Schadenersatz handelt, die der Hilfebedürftige durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben veranlasst hat. [2] Die Aufrechnungsmöglichkeit ist auf drei Jahre beschränkt. [1] Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können bis zu einem Betrag in Höhe von 30 vom Hundert der für den Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung mit Ansprüchen der Träger von Leistungen nach diesem Buch aufgerechnet werden, wenn es sich um Ansprüche auf Erstattung oder auf Schadenersatz handelt, die der Hilfebedürftige durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben veranlasst hat. [2] Der befristete Zuschlag nach § 24 kann zusätzlich in die Aufrechnung nach Satz 1 einbezogen werden. [3] Die Aufrechnungsmöglichkeit ist auf drei Jahre beschränkt.
[1. Januar 2005–1. Januar 2011]
1§ 43. Aufrechnung. [1] Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können bis zu einem Betrag in Höhe von 30 vom Hundert der für den Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung mit Ansprüchen der Träger von Leistungen nach diesem Buch aufgerechnet werden, wenn es sich um Ansprüche auf Erstattung oder auf Schadenersatz handelt, die der Hilfebedürftige durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben veranlasst hat. 2[2] Der befristete Zuschlag nach § 24 kann zusätzlich in die Aufrechnung nach Satz 1 einbezogen werden. 3[3] Die Aufrechnungsmöglichkeit ist auf drei Jahre beschränkt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2005: Artt. 2 Nr. 3, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. November 2004.
2. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 19 Buchst. b, 17 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004.
3. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 19 Buchst. c, 17 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004.

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