§ 42a SGB II. Darlehen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. Juli 2023]
1§ 42a. Darlehen.
(1) 2[1] Darlehen werden nur erbracht, wenn ein Bedarf weder durch Vermögen nach § 12 Absatz 2 und 4 Satz 1 noch auf andere Weise gedeckt werden kann. [2] Darlehen können an einzelne Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften oder an mehrere gemeinsam vergeben werden. [3] Die Rückzahlungsverpflichtung trifft die Darlehensnehmer.
(2) 3[1] Solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 5 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt. 4[2] § 43 Absatz 3 gilt entsprechend. 5[3] Die Aufrechnung ist gegenüber den Darlehensnehmern schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. 6[4] Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen erbracht werden oder soweit bereits gemäß § 43 in Höhe von mehr als 20 Prozent des für die Darlehensnehmer maßgebenden Regelbedarfs gegen deren Ansprüche auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgerechnet wird.
(3) [1] Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 24 Absatz 5 sind nach erfolgter Verwertung sofort in voller Höhe und Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 22 Absatz 6 bei Rückzahlung durch den Vermieter sofort in Höhe des noch nicht getilgten Darlehensbetrages fällig. [2] Deckt der erlangte Betrag den noch nicht getilgten Darlehensbetrag nicht, soll eine Vereinbarung über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.
(4) [1] Nach Beendigung des Leistungsbezuges ist der noch nicht getilgte Darlehensbetrag sofort fällig. [2] Über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags soll eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.
(5) 7[1] Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 27 Absatz 3 sind abweichend von Absatz 4 Satz 1 erst nach Abschluss der Ausbildung fällig. [2] Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Sofern keine abweichende Tilgungsbestimmung getroffen wird, werden Zahlungen, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, zunächst auf das zuerst erbrachte Darlehen angerechnet.
Anmerkungen:
1. 1. April 2011: Artt. 2 Nr. 32, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 2011.
2. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 38 Buchst. a, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022.
3. 1. Juli 2023: Artt. 1 Nr. 38 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022.
4. 30. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 38 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016.
5. 30. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 38 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016.
6. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 38 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022.
7. 30. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 38 Buchst. b, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016.