§ 128c SGB XII. Art und Höhe der Bedarfe

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[30. Juli 2026][1. Januar 2020]
§ 128c. Art und Höhe der Bedarfe § 128c. Art und Höhe der Bedarfe
Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 2 sind Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 2 sind
1. Regelbedarfsstufe, gezahlter Regelsatz in den Regelbedarfsstufen und abweichende Regelsatzfestsetzung, 1. Regelbedarfsstufe, gezahlter Regelsatz in den Regelbedarfsstufen und abweichende Regelsatzfestsetzung,
2. Mehrbedarfe nach Art und Höhe, 2. Mehrbedarfe nach Art und Höhe,
3. einmalige Bedarfe nach Art und Höhe, 3. einmalige Bedarfe nach Art und Höhe,
4. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, getrennt nach 4. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, getrennt nach
a) Beiträgen für eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, a) Beiträgen für eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung,
b) Beiträgen für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, b) Beiträgen für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung,
c) Beiträgen, die auf Grund des Zusatzbeitragssatzes nach dem Fünften Buch gezahlt werden, c) Beiträgen, die auf Grund des Zusatzbeitragssatzes nach dem Fünften Buch gezahlt werden,
d) Beiträge, die auf Grund des Beitragszuschlags nach dem Fünften Buch gezahlt werden,
e) Beiträgen für eine private Krankenversicherung, d) Beiträgen für eine private Krankenversicherung,
f) Beiträgen für eine soziale Pflegeversicherung, e) Beiträgen für eine soziale Pflegeversicherung,
g) Beiträgen für eine private Pflegeversicherung, f) Beiträgen für eine private Pflegeversicherung,
5. Beiträge für die Vorsorge, getrennt nach 5. Beiträge für die Vorsorge, getrennt nach
a) Beiträgen für die Altersvorsorge, a) Beiträgen für die Altersvorsorge,
b) Aufwendungen für Sterbegeldversicherungen, b) Aufwendungen für Sterbegeldversicherungen,
6. Bedarfe für Bildung und Teilhabe, getrennt nach 6. Bedarfe für Bildung und Teilhabe, getrennt nach
a) Schulausflügen, a) Schulausflügen,
b) mehrtägigen Klassenfahrten, b) mehrtägigen Klassenfahrten,
c) Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, c) Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf,
d) Schulbeförderung, d) Schulbeförderung,
e) Lernförderung, e) Lernförderung,
f) Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung, f) Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung,
7. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft, getrennt nach Leistungsberechtigten, 7. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft, getrennt nach Leistungsberechtigten,
a) die in einer Wohnung a) die in einer Wohnung
aa) allein leben, aa) allein leben,
bb) mit einem Ehegatten oder in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben, bb) mit einem Ehegatten oder in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben,
cc) mit Verwandten ersten und zweiten Grades zusammenleben, cc) mit Verwandten ersten und zweiten Grades zusammenleben,
dd) in einer Wohngemeinschaft leben, dd) in einer Wohngemeinschaft leben,
b) die in einer stationären Einrichtung oder in einem persönlichen Wohnraum und zusätzlichen Räumlichkeiten b) die in einer stationären Einrichtung oder in einem persönlichen Wohnraum und zusätzlichen Räumlichkeiten
aa) allein leben, aa) allein leben,
bb) mit einer oder mehreren Personen zusammenleben, bb) mit einer oder mehreren Personen zusammenleben,
8. Brutto- und Nettobedarf, 8. Brutto- und Nettobedarf,
9. Darlehen getrennt nach 9. Darlehen getrennt nach
a) Darlehen nach § 37 Absatz 1 und a) Darlehen nach § 37 Absatz 1 und
b) Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften nach § 37a. b) Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften nach § 37a.
[1. Januar 2020–30. Juli 2026]
1§ 128c. Art und Höhe der Bedarfe. Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 2 sind
  • 1. Regelbedarfsstufe, gezahlter Regelsatz in den Regelbedarfsstufen und abweichende Regelsatzfestsetzung,
  • 2. Mehrbedarfe nach Art und Höhe,
  • 3. einmalige Bedarfe nach Art und Höhe,
  • 4. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, getrennt nach
    • a) Beiträgen für eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung,
    • b) Beiträgen für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung,
    • 2c) Beiträgen, die auf Grund des Zusatzbeitragssatzes nach dem Fünften Buch gezahlt werden,
    • d) Beiträgen für eine private Krankenversicherung,
    • e) Beiträgen für eine soziale Pflegeversicherung,
    • f) Beiträgen für eine private Pflegeversicherung,
  • 5. Beiträge für die Vorsorge, getrennt nach
    • a) Beiträgen für die Altersvorsorge,
    • b) Aufwendungen für Sterbegeldversicherungen,
  • 6. Bedarfe für Bildung und Teilhabe, getrennt nach
    • a) Schulausflügen,
    • b) mehrtägigen Klassenfahrten,
    • c) Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf,
    • d) Schulbeförderung,
    • e) Lernförderung,
    • f) Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung,
  • 37. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft, getrennt nach Leistungsberechtigten,
    • a) die in einer Wohnung
      • aa) allein leben,
      • bb) mit einem Ehegatten oder in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben,
      • cc) mit Verwandten ersten und zweiten Grades zusammenleben,
      • dd) in einer Wohngemeinschaft leben,
    • b) die in einer stationären Einrichtung oder in einem persönlichen Wohnraum und zusätzlichen Räumlichkeiten
      • aa) allein leben,
      • bb) mit einer oder mehreren Personen zusammenleben,
  • 8. Brutto- und Nettobedarf,
  • 49. Darlehen getrennt nach
    • a) Darlehen nach § 37 Absatz 1 und
    • b) Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften nach § 37a.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2015: Artt. 1 Nr. 19, 3 Abs. 2 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 20. Dezember 2012.
2. 1. Januar 2016: Artt. 1 Nr. 24, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015.
3. 1. Januar 2020: Artt. 1 Nr. 9, 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019.
4. 1. Juli 2017: Artt. 3a Nr. 14, 7 Abs. 1a des Zweiten Gesetzes vom 22. Dezember 2016.