§ 128b SGB XII. Persönliche Merkmale

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. Januar 2024]
1§ 128b. Persönliche Merkmale. Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 1 sind
  • 1. Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit und Bundesland,
  • 2. Geburtsmonat, Wohngemeinde und Gemeindeteil, bei Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher Status,
  • 3. Leistungsbezug in und außerhalb von Einrichtungen, bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen zusätzlich die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen, bei Leistungsberechtigten in Einrichtungen die Art der Unterbringung,
  • 4. Träger der Leistung,
  • 5. Beginn der Leistungsgewährung nach Monat und Jahr sowie Ursache der Leistungsgewährung, Ende des Leistungsbezugs nach Monat und Jahr sowie Grund für die Einstellung der Leistung,
  • 6. Dauer des Leistungsbezugs in Monaten,
  • 27. gleichzeitiger Bezug von Leistungen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel,
  • 38. Bezug eines Zuschlages an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Grundrentenzuschlag) nach § 76g des Sechsten Buches.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2015: Artt. 1 Nr. 19, 3 Abs. 2 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 20. Dezember 2012.
2. 1. Januar 2021: Artt. 6 Nr. 3 Buchst. a, 13 Abs. 5 des Gesetzes vom 11. Februar 2021.
3. 1. Januar 2024: Artt. 1 Nr. 14, 21 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023.