§ 49 SEAG. Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen

Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Ausführungsgesetz - SEAG) vom 22. Dezember 2004
[29. Dezember 2004]
1§ 49. Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen.
(1) Für die Anwendung der Vorschriften der §§ 308 bis 318 des Aktiengesetzes treten an die Stelle des Vorstands der Gesellschaft die geschäftsführenden Direktoren.
(2) Für die Anwendung der Vorschriften der §§ 319 bis 327 des Aktiengesetzes treten an die Stelle des Vorstands der eingegliederten Gesellschaft die geschäftsführenden Direktoren.
Anmerkungen:
1. 29. Dezember 2004: Artt. 1, 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004.

Umfeld von § 49 SEAG

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