§ 8 RDG. Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen
Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) vom 12. Dezember 2007
| [27. Juli 2016] | [1. Juli 2008] |
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| § 8. Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen | § 8. Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen |
| (1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die | (1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die |
| 1. gerichtlich oder behördlich bestellte Personen, | 1. gerichtlich oder behördlich bestellte Personen, |
| 2. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Unternehmen und Zusammenschlüsse, | 2. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Unternehmen und Zusammenschlüsse, |
| 3. nach Landesrecht als geeignet anerkannte Personen oder Stellen im Sinn des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung, | 3. nach Landesrecht als geeignet anerkannte Personen oder Stellen im Sinn des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung, |
| 4. Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände, | 4. Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände, |
| 5. Verbände der freien Wohlfahrtspflege im Sinn des § 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, anerkannte Träger der freien Jugendhilfe im Sinn des § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und anerkannte Verbände zur Förderung der Belange von Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes | 5. Verbände der freien Wohlfahrtspflege im Sinn des § 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, anerkannte Träger der freien Jugendhilfe im Sinn des § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und anerkannte Verbände zur Förderung der Belange behinderter Menschen im Sinn des § 13 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes |
| im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbringen. | im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbringen. |
| (2) Für die in Absatz 1 Nr. 4 und 5 genannten Stellen gilt § 7 Abs. 2 entsprechend. | (2) Für die in Absatz 1 Nr. 4 und 5 genannten Stellen gilt § 7 Abs. 2 entsprechend. |
[1. Juli 2008–27. Juli 2016]
1§ 8. Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen.
(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die
- 1. gerichtlich oder behördlich bestellte Personen,
- 2. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Unternehmen und Zusammenschlüsse,
- 3. nach Landesrecht als geeignet anerkannte Personen oder Stellen im Sinn des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung,
- 4. Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände,
- 5. Verbände der freien Wohlfahrtspflege im Sinn des § 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, anerkannte Träger der freien Jugendhilfe im Sinn des § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und anerkannte Verbände zur Förderung der Belange behinderter Menschen im Sinn des § 13 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes
(2) Für die in Absatz 1 Nr. 4 und 5 genannten Stellen gilt § 7 Abs. 2 entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 2008: Artt. 1, 20 S. 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007.