§ 27 PfandBG. Risikomanagement

Pfandbriefgesetz (PfandBG) vom 22. Mai 2005
[8. Juli 2022]
1§ 27. Risikomanagement.
(1) [1] Die Pfandbriefbank muss für das Pfandbriefgeschäft über ein geeignetes Risikomanagementsystem verfügen. [2] Das System hat die Identifizierung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung sämtlicher damit verbundener Risiken, wie insbesondere Adressenausfallrisiken, Zinsänderungs-, Währungs- sowie sonstiger Marktpreisrisiken, operationeller Risiken und Liquiditätsrisiken sicherzustellen. [3] Darüber hinaus muss
  • 1. die Konzentration von Risiken anhand eines Limitsystems begrenzt werden,
  • 2. ein Verfahren vorgehalten werden, das bei starker Erhöhung des Risikos die Risikorückführung sicherstellt; das Verfahren muss die frühzeitige Information der Entscheidungsträger beinhalten,
  • 3. das Risikomanagementsystem kurzfristig an sich ändernde Bedingungen angepasst sowie zumindest jährlich einer Überprüfung unterzogen werden,
  • 4. ein gemäß dieser Vorschrift erstellter Risikoreport dem Vorstand in angemessenen Zeitabständen, mindestens vierteljährlich, vorgelegt werden.
[4] Das Risikomanagementsystem ist ausführlich und nachvollziehbar zu dokumentieren.
(2) [1] Vor Aufnahme von Geschäften in neuen Produkten, Geschäftsarten oder auf neuen Märkten hat die Pfandbriefbank eine umfassende Analyse der damit einhergehenden Risiken und der daraus resultierenden Erfordernisse an das Risikomanagementsystem vorzunehmen und zu dokumentieren. [2] Die Pfandbriefbank darf die Werte erst nach Erwerb eines gefestigten Erfahrungswissens hinsichtlich dieser neuen Geschäfte in Deckung nehmen, bei Geschäften auf neuen Märkten im Bereich des Hypothekarkredites nicht jedoch vor Ablauf von zwei Jahren nach deren Aufnahme. 2[3] Das Vorhandensein eines gefestigten Erfahrungswissens ist ausführlich in Textform zu dokumentieren. 3[4] Die Pfandbriefbank darf nur solche von Dritten begründeten Forderungen in das Deckungsregister eintragen, bei denen sie sich nachträglich selbst von der Kreditwürdigkeit des Forderungsschuldners oder, sofern es sich um Darlehensforderungen handelt, von der Einhaltung der für das Kreditgeschäft geltenden kreditwesenrechtlichen Anforderungen bei der Begründung dieser Darlehensforderungen überzeugt hat.
Anmerkungen:
1. 19. Juli 2005: Artt. 1, 20 S. 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2005.
2. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 21, 8 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 12. Mai 2021.
3. 8. Juli 2022: Artt. 2 Nr. 12, 8 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 12. Mai 2021.