§ 79 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
| [18. August 2021] | [1. Januar 1981] | 
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| § 79 | § 79 | 
| (1) Über die Beschwerde wird durch Beschluß entschieden. | (1) Über die Beschwerde wird durch Beschluß entschieden. | 
| (2) [1] Ist die Beschwerde nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt, so wird sie als unzulässig verworfen. [2] Der Beschluß kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. | (2) [1] Ist die Beschwerde nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt, so wird sie als unzulässig verworfen. [2] Der Beschluß kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. | 
| (3) [1] Das Patentgericht kann die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn | (3) [1] Das Patentgericht kann die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn | 
| 1. das Deutsche Patent- und Markenamt noch nicht in der Sache selbst entschieden hat, | 1. das Patentamt noch nicht in der Sache selbst entschieden hat, | 
| 2. das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt an einem wesentlichen Mangel leidet, | 2. das Verfahren vor dem Patentamt an einem wesentlichen Mangel leidet, | 
| 3. neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die für die Entscheidung wesentlich sind. [2] Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. | 3. neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die für die Entscheidung wesentlich sind. [2] Das Patentamt hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. | 
    [1. Januar 1981–18. August 2021]
    1§ 79. 
        
(1) Über die Beschwerde wird durch Beschluß entschieden.
        
            (2) [1] Ist die Beschwerde nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt, so wird sie als unzulässig verworfen. [2] Der Beschluß kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
        
        
            (3) [1] Das Patentgericht kann die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
                
    
- 1. das Patentamt noch nicht in der Sache selbst entschieden hat,
 - 2. das Verfahren vor dem Patentamt an einem wesentlichen Mangel leidet,
 - 3. neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die für die Entscheidung wesentlich sind.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 43, 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.