§ 76 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[18. August 2021]
1§ 76. [1] Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann, wenn er dies zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemessen erachtet, im Beschwerdeverfahren dem Patentgericht gegenüber schriftliche Erklärungen abgeben, den Terminen beiwohnen und in ihnen Ausführungen machen. [2] Schriftliche Erklärungen des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts sind den Beteiligten von dem Patentgericht mitzuteilen.
Anmerkungen:
1. 18. August 2021: Artt. 1 Nr. 40 Buchst. c, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.

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