§ 68 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[30. Dezember 1999][1. Januar 1981]
§ 68 § 68
Für das Patentgericht gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes nach folgender Maßgabe entsprechend: Für das Patentgericht gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes nach folgender Maßgabe entsprechend:
1. In den Fällen, in denen auf Grund des Wahlergebnisses ein rechtskundiger Richter dem Präsidium nicht angehören würde, gilt der rechtskundige Richter als gewählt, der von den rechtskundigen Mitgliedern die höchste Stimmenzahl erreicht hat. 1. In den Fällen, in denen auf Grund des Wahlergebnisses ein rechtskundiger Vorsitzender Richter und ein weiterer rechtskundiger Richter dem Präsidium nicht angehören würden, gelten der rechtskundige Vorsitzende Richter und der weitere rechtskundige Richter als gewählt, die von den rechtskundigen Mitgliedern die jeweils höchste Stimmenzahl erreicht haben.
2. Über die Wahlanfechtung (§ 21b Abs. 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes) entscheidet ein Senat des Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Richtern. 2. Über die Wahlanfechtung (§ 21b Abs. 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes) entscheidet ein Senat des Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Richtern.
3. Den ständigen Vertreter des Präsidenten ernennt der Bundesminister der Justiz. 3. Den ständigen Vertreter des Präsidenten ernennt der Bundesminister der Justiz.
[1. Januar 1981–30. Dezember 1999]
1§ 68. Für das Patentgericht gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes nach folgender Maßgabe entsprechend:
  • 1. In den Fällen, in denen auf Grund des Wahlergebnisses ein rechtskundiger Vorsitzender Richter und ein weiterer rechtskundiger Richter dem Präsidium nicht angehören würden, gelten der rechtskundige Vorsitzende Richter und der weitere rechtskundige Richter als gewählt, die von den rechtskundigen Mitgliedern die jeweils höchste Stimmenzahl erreicht haben.
  • 2. Über die Wahlanfechtung (§ 21b Abs. 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes) entscheidet ein Senat des Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Richtern.
  • 3. Den ständigen Vertreter des Präsidenten ernennt der Bundesminister der Justiz.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1981: Artt. 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.

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