§ 37 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. August 1953][1. Oktober 1949]
§ 37 § 37
(1) Das Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme des Patents oder wegen Erteilung einer Zwangslizenz wird nur auf Antrag eingeleitet. (1) Das Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme des Patents oder wegen Erteilung einer Zwangslizenz wird nur auf Antrag eingeleitet.
(2) Im Falle des § 13 Nr. 3 ist nur der Verletzte zu dem Antrag berechtigt. (2) Im Falle des § 13 Nr. 3 ist nur der Verletzte zu dem Antrag berechtigt.
(3) (weggefallen) (3) (weggefallen)
(4) [1] Der Antrag ist schriftlich an das [P]atentamt zu richten und hat die Tatsachen anzugeben, auf die er gestützt wird. [2] Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. [3] (weggefallen) (4) [1] Der Antrag ist schriftlich an das Reichspatentamt zu richten und hat die Tatsachen anzugeben, auf die er gestützt wird. [2] Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. [3] (weggefallen)
(5) [1] Wohnt der Antragsteller im Ausland, so hat er dem Gegner auf dessen Verlangen Sicherheit wegen der Kosten des Verfahrens zu leisten. [2] Das [P]atentamt setzt die Höhe der Sicherheit nach freiem Ermessen fest und bestimmt eine Frist, binnen welcher sie zu leisten ist. [3] Wird die Frist versäumt, so gilt der Antrag als zurückgenommen. (5) [1] Wohnt der Antragsteller im Ausland, so hat er dem Gegner auf dessen Verlangen Sicherheit wegen der Kosten des Verfahrens zu leisten. [2] Das Reichspatentamt setzt die Höhe der Sicherheit nach freiem Ermessen fest und bestimmt eine Frist, binnen welcher sie zu leisten ist. [3] Wird die Frist versäumt, so gilt der Antrag als zurückgenommen.
[1. Oktober 1949–1. August 1953]
1§ 37.
(1) Das Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme des Patents oder wegen Erteilung einer Zwangslizenz wird nur auf Antrag eingeleitet.
(2) Im Falle des § 13 Nr. 3 ist nur der Verletzte zu dem Antrag berechtigt.
2(3) (weggefallen)
(4) [1] Der Antrag ist schriftlich an das Reichspatentamt zu richten und hat die Tatsachen anzugeben, auf die er gestützt wird. [2] Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. 3[3] (weggefallen)
(5) [1] Wohnt der Antragsteller im Ausland, so hat er dem Gegner auf dessen Verlangen Sicherheit wegen der Kosten des Verfahrens zu leisten. [2] Das Reichspatentamt setzt die Höhe der Sicherheit nach freiem Ermessen fest und bestimmt eine Frist, binnen welcher sie zu leisten ist. [3] Wird die Frist versäumt, so gilt der Antrag als zurückgenommen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.
2. 7. November 1941: §§ 1, 3 Abs. 1 der Verordnung vom 23. Oktober 1941.
3. 1. Oktober 1949: §§ 1 Nr. 9, 38 des Gesetzes vom 8. Juli 1949.

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