§ 37 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Juli 1961][1. August 1953]
§ 37 § 37
(1) [1] Das Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme des Patents oder wegen Erteilung einer Zwangslizenz wird durch Klage eingeleitet. [2] Die Klage ist gegen den in der Rolle als Patentinhaber Eingetragenen zu richten. (1) Das Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme des Patents oder wegen Erteilung einer Zwangslizenz wird nur auf Antrag eingeleitet.
(2) Im Falle des § 13 Abs. 1 Nr. 3 ist nur der Verletzte zur Erhebung der Klage berechtigt. (2) Im Falle des § 13 Nr. 3 ist nur der Verletzte zu dem Antrag berechtigt.
(3) (weggefallen)
(3) [1] Die Klage ist beim Patentgericht schriftlich zu erheben. [2] Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die Gegenpartei beigefügt werden. [3] Die Klage und alle Schriftsätze sind der Gegenpartei von Amts wegen zuzustellen. (4) [1] Der Antrag ist schriftlich an das [P]atentamt zu richten und hat die
(4) [1] Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. [2] Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind anzugeben. [3] Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht in vollem Umfang, so hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Tatsachen anzugeben, auf die er gestützt wird. [2]
(5) Mit der Klage ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt die Klage als nicht erhoben. Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. [3] (weggefallen)
(6) [1] Wohnt der Kläger im Ausland, so hat er dem Beklagten auf dessen Verlangen Sicherheit wegen der Kosten des Verfahrens zu leisten. [2] Das Patentgericht setzt die Höhe der Sicherheit nach billigem Ermessen fest und bestimmt eine Frist, innerhalb welcher sie zu leisten ist. [3] Wird die Frist versäumt, so gilt die Klage als zurückgenommen. (5) [1] Wohnt der Antragsteller im Ausland, so hat er dem Gegner auf dessen Verlangen Sicherheit wegen der Kosten des Verfahrens zu leisten. [2] Das [P]atentamt setzt die Höhe der Sicherheit nach freiem Ermessen fest und bestimmt eine Frist, binnen welcher sie zu leisten ist. [3] Wird die Frist versäumt, so gilt der Antrag als zurückgenommen.
[1. August 1953–1. Juli 1961]
1§ 37.
(1) Das Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme des Patents oder wegen Erteilung einer Zwangslizenz wird nur auf Antrag eingeleitet.
(2) Im Falle des § 13 Nr. 3 ist nur der Verletzte zu dem Antrag berechtigt.
2(3) (weggefallen)
(4) 3[1] Der Antrag ist schriftlich an das [P]atentamt zu richten und hat die Tatsachen anzugeben, auf die er gestützt wird. [2] Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. 4[3] (weggefallen)
(5) [1] Wohnt der Antragsteller im Ausland, so hat er dem Gegner auf dessen Verlangen Sicherheit wegen der Kosten des Verfahrens zu leisten. 5[2] Das [P]atentamt setzt die Höhe der Sicherheit nach freiem Ermessen fest und bestimmt eine Frist, binnen welcher sie zu leisten ist. [3] Wird die Frist versäumt, so gilt der Antrag als zurückgenommen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.
2. 7. November 1941: §§ 1, 3 Abs. 1 der Verordnung vom 23. Oktober 1941.
3. 1. August 1953: Art. 6 §§ 18, 20, Anlage 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.
4. 1. Oktober 1949: §§ 1 Nr. 9, 38 des Gesetzes vom 8. Juli 1949.
5. 1. August 1953: Art. 6 §§ 18, 20, Anlage 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.

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