§ 27 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Oktober 1968–1. Januar 1981]
1§ 27. [1] Wer nach einem Staatsvertrag den Zeitpunkt einer vorangegangenen ausländischen Anmeldung desselben Gegenstands als maßgebend in Anspruch nimmt, hat innerhalb einer Frist von zwei Monaten, die mit dem Tage nach der Anmeldung beim Patentamt beginnt, Zeit und Land der Voranmeldung anzugeben (Prioritätserklärung). 2[2] Nach Eingang der Prioritätserklärung fordert das Patentamt den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Aufforderung das Aktenzeichen der Voranmeldung zu nennen und eine Abschrift der Voranmeldung einzureichen, soweit dies nicht bereits geschehen ist. [3] Innerhalb der Fristen können die Angaben geändert werden. [4] Werden die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so wird der Prioritätsanspruch für die Anmeldung verwirkt.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1961: Artt. 1 § 1 Nr. 21, 6 § 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961.
2. 1. Oktober 1968: Artt. 1 Nr. 16, 7 § 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. September 1967.

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