§ 1 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Juli 1961][1. Oktober 1936]
§ 1 § 1
(1) Patente werden erteilt für neue Erfindungen, die eine gewerbliche Verwertung gestatten. (1) Patente werden erteilt für neue Erfindungen, die eine gewerbliche Verwertung gestatten.
(2) Ausgenommen sind[…] (2) Ausgenommen sind:
1. Erfindungen, deren Verwertung den Gesetzen oder guten Sitten zuwiderlaufen würde, soweit es sich nicht um Gesetze handelt, die nur das Feilhalten oder Inverkehrbringen des Gegenstands der Erfindung oder, wenn Gegenstand der Erfindung ein Verfahren ist, des durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisses beschränken; 1. Erfindungen, deren Verwertung den Gesetzen oder guten Sitten zuwiderlaufen würde;
2. Erfindungen von Nahrungs-, Genuß- und Arzneimitteln sowie von Stoffen, die auf chemischem Wege hergestellt werden, soweit die Erfindungen nicht ein bestimmtes Verfahren zur Herstellung der Gegenstände betreffen. 2. Erfindungen von Nahrungs-, Genuß- und Arzneimitteln sowie von Stoffen, die auf chemischem Wege hergestellt werden, soweit die Erfindungen nicht ein bestimmtes Verfahren zur Herstellung der Gegenstände betreffen.
[1. Oktober 1936–1. Juli 1961]
1§ 1.
(1) Patente werden erteilt für neue Erfindungen, die eine gewerbliche Verwertung gestatten.
(2) Ausgenommen sind:
  • 1. Erfindungen, deren Verwertung den Gesetzen oder guten Sitten zuwiderlaufen würde;
  • 2. Erfindungen von Nahrungs-, Genuß- und Arzneimitteln sowie von Stoffen, die auf chemischem Wege hergestellt werden, soweit die Erfindungen nicht ein bestimmtes Verfahren zur Herstellung der Gegenstände betreffen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.

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