§ 1 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Juli 1968][1. Januar 1968]
§ 1 § 1
(1) Patente werden erteilt für neue Erfindungen, die eine gewerbliche Verwertung gestatten. (1) Patente werden erteilt für neue Erfindungen, die eine gewerbliche Verwertung gestatten.
(2) Ausgenommen sind (2) Ausgenommen sind
1. Erfindungen, deren Verwertung den Gesetzen oder guten Sitten zuwiderlaufen würde, soweit es sich nicht um Gesetze handelt, die nur das Feilhalten oder Inverkehrbringen des Gegenstandes der Erfindung oder, wenn Gegenstand der Erfindung ein Verfahren ist, des durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisses beschränken, Erfindungen, deren Verwertung den Gesetzen oder guten Sitten zuwiderlaufen würde, soweit es sich nicht um Gesetze handelt, die nur das Feilhalten oder Inverkehrbringen des Gegenstands der Erfindung oder, wenn Gegenstand der Erfindung ein Verfahren ist, des durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisses beschränken.
2. Erfindungen von Pflanzensorten, die ihrer Art nach im Artenverzeichnis zum Sortenschutzgesetz vom 20. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 429) aufgeführt sind, sowie von Verfahren zur Züchtung einer solchen Pflanzensorte.
[1. Januar 1968–1. Juli 1968]
1§ 1.
(1) Patente werden erteilt für neue Erfindungen, die eine gewerbliche Verwertung gestatten.
2(2) Ausgenommen sind Erfindungen, deren Verwertung den Gesetzen oder guten Sitten zuwiderlaufen würde, soweit es sich nicht um Gesetze handelt, die nur das Feilhalten oder Inverkehrbringen des Gegenstands der Erfindung oder, wenn Gegenstand der Erfindung ein Verfahren ist, des durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisses beschränken.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.
2. 1. Januar 1968: Artt. 1 Nr. 1, 7 § 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. September 1967.

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