§ 58 PStG. Lebenspartnerschaftsurkunde

Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007
[1. November 2022][22. Dezember 2018]
§ 58. Lebenspartnerschaftsurkunde § 58. Lebenspartnerschaftsurkunde
(1) [1] In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen (1) [1] In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen
1. die Vornamen und Familiennamen der Lebenspartner zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Lebenspartnerschaftsurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen, 1. die Vornamen und Familiennamen der Lebenspartner zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Lebenspartnerschaftsurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen,
2. Ort und Tag der Geburt der Lebenspartner, 2. Ort und Tag der Geburt der Lebenspartner,
3. Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft. 3. Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft,
4. (weggefallen) [2] In dem Feld "Weitere Angaben aus dem Register" sind anzugeben 4. die rechtliche Zugehörigkeit eines Lebenspartners zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt. [2] In dem Feld "Weitere Angaben aus dem Register" sind anzugeben
1. die Auflösung der Lebenspartnerschaft, 1. die Auflösung der Lebenspartnerschaft,
2. das Nichtbestehen der Lebenspartnerschaft, 2. das Nichtbestehen der Lebenspartnerschaft,
3. die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Lebenspartners, 3. die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Lebenspartners,
4. die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe. 4. die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe.
(2) In die Lebenspartnerschaftsurkunde wird außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Lebenspartner aufgenommen. (2) In die Lebenspartnerschaftsurkunde wird außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Lebenspartner aufgenommen.
[22. Dezember 2018–1. November 2022]
1§ 58. Lebenspartnerschaftsurkunde.
2(1) [1] In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen
  • 1. die Vornamen und Familiennamen der Lebenspartner zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Lebenspartnerschaftsurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen,
  • 2. Ort und Tag der Geburt der Lebenspartner,
  • 3. Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft,
  • 4. die rechtliche Zugehörigkeit eines Lebenspartners zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt.
3[2] In dem Feld "Weitere Angaben aus dem Register" sind anzugeben
  • 1. die Auflösung der Lebenspartnerschaft,
  • 2. das Nichtbestehen der Lebenspartnerschaft,
  • 3. die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Lebenspartners,
  • 4. die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe.
4(2) In die Lebenspartnerschaftsurkunde wird außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Lebenspartner aufgenommen.
Anmerkungen:
1. 1. November 2013: Artt. 1 Nr. 23, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013.
2. 1. November 2018: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. a, 4 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 17. Juli 2017.
3. 22. Dezember 2018: Artt. 4 Nr. 14, 17 des Zweiten Gesetzes vom 18. Dezember 2018.
4. 1. November 2018: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. b, 4 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 17. Juli 2017.

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