§ 46 PStG. Änderung einer Anzeige

Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007
[1. Januar 2009]
1§ 46. Änderung einer Anzeige. Sind in der schriftlichen Anzeige einer Geburt oder eines Sterbefalls Angaben unrichtig oder unvollständig und ist der richtige oder vollständige Sachverhalt durch öffentliche Urkunden oder auf Grund eigener Ermittlungen des Standesamts festgestellt, so sind die entsprechenden Angaben unter Hinweis auf die Grundlagen zu ändern.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2009: Artt. 1, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007.