§ 18 PStG. Anzeige

Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007
[1. November 2022]
1§ 18. Anzeige.
2(1) [1] Die Geburt eines Kindes ist dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist, binnen einer Woche anzuzeigen, und zwar
  • 1. von den in § 19 Satz 1 genannten Personen mündlich oder schriftlich, oder
  • 2. von den in § 20 Satz 1 und 2 genannten Einrichtungen schriftlich.
[2] Ist ein Kind tot geboren, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden. [3] In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 haben die anzeigenden Personen die Geburt des Kindes glaubhaft zu machen.
3(2) Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes sind in der Anzeige auch das Pseudonym der Mutter und die für das Kind gewünschten Vornamen anzugeben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2009: Artt. 1, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007.
2. 1. November 2022: Artt. 1 Nr. 7, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022.
3. 1. Mai 2014: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. b, 10 S. 1 des Gesetzes vom 28. August 2013.