§ 77b OWiG. Absehen von Urteilsgründen

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. Januar 2002]
1§ 77b. Absehen von Urteilsgründen.
(1) [1] Von einer schriftlichen Begründung des Urteils kann abgesehen werden, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf die Einlegung der Rechtsbeschwerde verzichten oder wenn innerhalb der Frist Rechtsbeschwerde nicht eingelegt wird. [2] Hat die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen, so ist ihre Verzichterklärung entbehrlich; eine schriftliche Begründung des Urteils ist jedoch erforderlich, wenn die Staatsanwaltschaft dies vor der Hauptverhandlung beantragt hat. 2[3] Die Verzichtserklärung des Betroffenen ist entbehrlich, wenn er von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden ist, im Verlaufe der Hauptverhandlung von einem Verteidiger vertreten worden ist und im Urteil lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist.
3(2) Die Urteilsgründe sind innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung vorgesehenen Frist zu den Akten zu bringen, wenn gegen die Versäumung der Frist für die Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 erster Halbsatz von der Staatsanwaltschaft oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 von dem Betroffenen Rechtsbeschwerde eingelegt wird.
Anmerkungen:
1. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 15, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 1986.
2. 1. Januar 2002: Artt. 24 Nr. 7, 36 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001.
3. 1. März 1998: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. b, 7 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998.

Umfeld von § 77b OWiG

§ 77a OWiG. Vereinfachte Art der Beweisaufnahme

§ 77b OWiG. Absehen von Urteilsgründen

§ 78 OWiG. Weitere Verfahrensvereinfachungen