§ 2b KWG. Rechtsform

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 2005–1. Januar 2007]
1§ 2b. Inhaber bedeutender Beteiligungen.
(1) 2[1] Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an einem Institut zu erwerben, hat dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe der Sätze 2 und 4 des Satzes 2 unverzüglich anzuzeigen. 3[2] In der Anzeige hat er die für die Höhe der Beteiligung und die für die Begründung des maßgeblichen Einflusses, die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit und die Prüfung der weiteren Untersagungsgründe nach Absatz 1a Satz 1 wesentlichen Tatsachen und Unterlagen, die durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 näher zu bestimmen sind, sowie die Personen [und] Unternehmen anzugeben, von denen er die entsprechenden Anteile erwerben will. 4[3] In der Rechtsverordnung kann, insbesondere auch als Einzelfallentscheidung oder allgemeine Regelung, vorgesehen werden, dass der Anzeigepflichtige die in § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e genannten Unterlagen vorzulegen hat. 5[4] Die Bundesanstalt kann über die Vorgaben der Rechtsverordnung hinausgehende Angaben und Vorlage von weiteren Unterlagen verlangen, falls dies für die Beurteilung der Zuverlässigkeit oder die Prüfung der weiteren Untersagungsgründe nach Absatz 1a Satz 1 erforderlich ist. 6[5] Ist der Anzeigepflichtige eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, hat er in der Anzeige die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit seiner gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter wesentlichen Tatsachen anzugeben. 7[6] Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat jeden neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder neuen persönlich haftenden Gesellschafter mit den für die Beurteilung von dessen Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. 8[7] Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank ferner unverzüglich anzuzeigen, wenn er beabsichtigt, den Betrag der bedeutenden Beteiligung so zu erhöhen, daß die Schwellen von 20 vom Hundert, 33 vom Hundert oder 50 vom Hundert der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden oder daß das Institut unter seine Kontrolle kommt. 9[8] (weggefallen) 10[9] (weggefallen) 11[10] (weggefallen)
12(1a) 13[1] Die Bundesanstalt kann innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Anzeige nach Absatz 1 den beabsichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder ihre Erhöhung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
  • 141. der Anzeigepflichtige oder, wenn er eine juristische Person ist, auch ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertreter, oder, wenn er eine Personenhandelsgesellschaft ist, auch ein Gesellschafter, nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts zu stellenden Ansprüchen genügt; dies gilt im Zweifel auch dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die von ihm aufgebrachten Mittel für den Erwerb der bedeutenden Beteiligung durch eine Handlung erbracht hat, die objektiv einen Straftatbestand erfüllt;
  • 152. das Institut durch die Begründung oder Erhöhung der bedeutenden Beteiligung mit dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung in einen Unternehmensverbund eingebunden würde, der durch die Struktur des Beteiligungsgeflechtes oder mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Institut beeinträchtigt;
  • 163. das Institut durch die Begründung oder Erhöhung der bedeutenden Beteiligung Tochterunternehmen eines Instituts mit Sitz in einem Drittstaat würde, das im Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwaltung nicht wirksam beaufsichtigt wird oder dessen zuständige Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt nicht bereit ist.
17[2] Wird der Erwerb nicht untersagt, kann die Bundesanstalt eine Frist festsetzen, nach deren Ablauf die Person oder Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 oder 7 erstattet hat, den Vollzug oder den Nichtvollzug des beabsichtigten Erwerbs der Bundesanstalt anzuzeigen hat. 18[3] Nach Ablauf der Frist hat diese Person oder Personenhandelsgesellschaft die Anzeige unverzüglich bei der Bundesanstalt einzureichen.
19(1b) Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Vorlagerechte nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 auch nach Ablauf der Frist des Absatzes 1a Satz 1.
(2) 20[1] Die Bundesanstalt kann dem Inhaber einer bedeutenden Beteiligung sowie den von ihm kontrollierten Unternehmen die Ausübung [seiner] Stimmrechte untersagen und anordnen, daß über die Anteile nur mit ihrer Zustimmung verfügt werden darf, wenn
  • 1. die Voraussetzungen für eine Untersagungsverfügung nach Absatz 1a Satz 1 vorliegen,
  • 212. der Inhaber der bedeutenden Beteiligung seiner Pflicht nach Absatz 1 zur vorherigen Unterrichtung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank nicht nachgekommen ist und diese Unterrichtung innerhalb einer von ihr gesetzten Frist nicht nachgeholt hat oder
  • 3. die Beteiligung entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach Absatz 1a Satz 1 erworben oder erhöht worden ist.
22[2] In den Fällen des Satzes 1 kann die Ausübung der Stimmrechte auf einen Treuhänder übertragen werden; dieser hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts Rechnung zu tragen. 23[3] In den Fällen des Satzes 1 kann die Bundesanstalt über die Maßnahmen nach Satz 1 hinaus einen Treuhänder mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen, beauftragen, wenn der Inhaber der bedeutenden Beteiligung ihr nicht innerhalb einer von ihr bestimmten angemessenen Frist einen zuverlässigen Erwerber nachweist; die Inhaber der Anteile haben bei der Veräußerung in dem erforderlichen Umfang mitzuwirken. 24[4] Der Treuhänder wird auf Antrag des Instituts, eines an ihm Beteiligten oder der Bundesanstalt vom Gericht des Sitzes des Instituts bestellt. 25[5] Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 entfallen, hat die Bundesanstalt den Widerruf der Bestellung des Treuhänders zu beantragen. [6] Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. [7] Das Gericht setzt auf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die Vergütung fest; die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. [8] Der Bund schießt die Auslagen und die Vergütung vor; für seine Aufwendungen haften dem Bund der betroffene Inhaber der bedeutenden Beteiligung und das Institut gesamtschuldnerisch.
(3) 26[1] Vor Maßnahmen nach Absatz 1a Satz 1 hat die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums anzuhören, wenn es sich bei dem Erwerber der bedeutenden Beteiligung um ein in dem anderen Staat zugelassenes Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierhandelsunternehmen oder Erstversicherungsunternehmen, um ein Mutterunternehmen eines in dem anderen Staat zugelassenen Einlagenkreditinstituts, E-Geld-Instituts, Wertpapierhandelsunternehmens oder Erstversicherungsunternehmens oder um eine Person handelt, die ein in dem anderen Staat zugelassenes Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierhandelsunternehmen oder Erstversicherungsunternehmen kontrolliert, und wenn das Institut, an dem der Erwerber eine Beteiligung zu halten beabsichtigt, durch den Erwerb unter dessen Kontrolle käme. 27[2] Von Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 gegenüber Erwerbern im Sinne des Satzes 1 hat die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des anderen Staates zu unterrichten; sie soll sie vorher anhören, wenn nicht zu befürchten ist, daß durch die Verzögerung die Wirksamkeit der Maßnahme vereitelt oder wesentlich beeinträchtigt wird. 28[3] Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verwaltungsgesellschaften im Sinne des Artikels 1a Nr. 2 der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 (ABl. EG Nr. L 41 S. 35) - (Investmentrichtlinie).
(4) 29[1] Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an einem Institut aufzugeben oder den Betrag seiner bedeutenden Beteiligung unter die Schwellen von 20 vom Hundert, 33 vom Hundert oder 50 vom Hundert der Stimmrechte oder des Kapitals abzusenken oder die Beteiligung so zu verändern, daß das Institut nicht mehr kontrolliertes Unternehmen ist, hat dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. 30[2] Dabei ist die beabsichtigte verbleibende Höhe der Beteiligung anzugeben. 31[3] Die Bundesanstalt kann eine Frist festsetzen, nach deren Ablauf ihr die Person oder Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige nach Satz 1 erstattet hat, den Vollzug oder den Nichtvollzug der beabsichtigten Absenkung oder Veränderung anzuzeigen hat. 32[4] Nach Ablauf der Frist hat die Person oder Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige nach Satz 1 erstattet hat, die Anzeige unverzüglich bei der Bundesanstalt zu erstatten.
(5) 33[1] Die Bundesanstalt hat den Erwerb einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem Institut, durch den das Institut zu einem Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat würde, vorläufig zu untersagen oder zu beschränken, wenn ein entsprechender Beschluß der Kommission oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften vorliegt, der nach Artikel 60 Abs. 2 der Bankenrichtlinie oder Artikel 7 Abs. 5 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen - ABl. EG Nr. L 141 S. 27 - (Wertpapierdienstleistungsrichtlinie) zustande gekommen ist. [2] Die vorläufige Untersagung oder Beschränkung darf drei Monate vom Zeitpunkt des Beschlusses an nicht überschreiten. 34[3] Beschließt der Rat die Verlängerung der Frist nach Satz 2, hat die Bundesanstalt die Fristverlängerung zu beachten und die vorläufige Untersagung oder Beschränkung entsprechend zu verlängern.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 6, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
2. 1. Juli 2002: Artt. 6 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
3. 1. Juli 2002: Artt. 6 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
4. 1. Juli 2002: Artt. 6 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
5. 1. Juli 2002: Artt. 6 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
6. 1. Juli 2002: Artt. 6 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. dd, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
7. 1. Juli 2002: Artt. 6 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. dd, Doppelbuchst. ee, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
8. 1. Juli 2002: Artt. 6 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. dd, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
9. 1. April 1998: Artt. 16 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 30 S. 1 des Gesetzes vom 24. März 1998.
10. 1. April 1998: Artt. 16 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 30 S. 1 des Gesetzes vom 24. März 1998.
11. 1. April 1998: Artt. 16 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 30 S. 1 des Gesetzes vom 24. März 1998.
12. 1. April 1998: Artt. 16 Nr. 4 Buchst. b, 30 S. 1 des Gesetzes vom 24. März 1998.
13. 1. Juli 2002: Artt. 6 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
14. 1. Juli 2002: Artt. 6 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
15. 1. Juli 2002: Artt. 6 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
16. 1. Juli 2002: Artt. 6 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
17. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004.
18. 1. Mai 2002: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. cc, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.
19. 1. Juli 2002: Artt. 6 Nr. 5 Buchst. c, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
20. 1. Mai 2002: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. c Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. aaa, Dreifachbuchst. bbb, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.
21. 1. Mai 2002: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. c Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. ccc, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.
22. 1. Juli 2002: Artt. 6 Nr. 5 Buchst. d Doppelbuchst. aa, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
23. 1. Juli 2002: Artt. 6 Nr. 5 Buchst. d Doppelbuchst. bb, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
24. 1. Mai 2002: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. c Doppelbuchst. cc, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.
25. 1. Mai 2002: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. c Doppelbuchst. dd, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.
26. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004.
27. 1. Mai 2002: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. d Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. bb, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.
28. 1. Januar 2004: Artt. 10 Nr. 3, 17 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003.
29. 1. Mai 2002: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. e Doppelbuchst. aa, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.
30. 1. Mai 2002: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. e Doppelbuchst. bb, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.
31. 1. Mai 2002: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. e Doppelbuchst. cc, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.
32. 1. Juli 2002: Artt. 6 Nr. 5 Buchst. d1, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
33. 1. Juli 2002: Artt. 6 Nr. 5 Buchst. e, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
34. 1. Mai 2002: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. f Doppelbuchst. bb, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.