§ 2b KWG. Rechtsform

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[31. Dezember 1995][1. Januar 1993]
§ 2b. Inhaber bedeutender Beteiligungen § 2b. Inhaber bedeutender Beteiligungen
(1) [1] Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an einem Kreditinstitut zu erwerben, hat dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und der Deutschen Bundesbank die Höhe der beabsichtigten Beteiligung unverzüglich anzuzeigen. [2] In der Anzeige hat er die für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen, die durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 näher zu bestimmen sind, anzugeben; auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes sind die in § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e genannten Unterlagen einzureichen. [3] Ist der Erwerber eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, muß die Anzeige die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter wesentlichen Tatsachen enthalten; solange die bedeutende Beteiligung besteht, ist jeder neu bestellte gesetzliche Vertreter oder neue persönlich haftende Gesellschafter mit den für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen unverzüglich anzuzeigen. [4] Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank ferner unverzüglich anzuzeigen, wenn er beabsichtigt, den Betrag der bedeutenden Beteiligung so zu erhöhen, daß die Schwellen von 20 vom Hundert, 33 vom Hundert oder 50 vom Hundert der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden oder daß das Kreditinstitut zu einem Tochterunternehmen wird. [5] Das Bundesaufsichtsamt kann innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anzeige den beabsichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder ihre Erhöhung untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der Anzeigende oder, wenn er juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft ist, gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter nicht zuverlässig sind; dies gilt auch, wenn andere Tatsachen vorliegen, die das Bundesaufsichtsamt zu einer Versagung der Erlaubnis nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a oder Satz 2 Nr. 1 [berechtigen]. [6] Wird der Erwerb nicht untersagt, kann das Bundesaufsichtsamt einen Zeitraum bestimmen, nach dessen Ablauf der Anzeigende das Bundesaufsichtsamt unverzüglich zu unterrichten hat, wenn er die nach [Satz] 1 oder 4 angezeigte Absicht nicht verwirklicht hat. (1) [1] Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an einem Kreditinstitut zu erwerben, hat dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und der Deutschen Bundesbank die Höhe der beabsichtigten Beteiligung unverzüglich anzuzeigen. [2] In der Anzeige hat er die für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen, die durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 näher zu bestimmen sind, anzugeben; auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes sind die in § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e genannten Unterlagen einzureichen. [3] Ist der Erwerber eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, muß die Anzeige die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter wesentlichen Tatsachen enthalten; solange die bedeutende Beteiligung besteht, ist jeder neu bestellte gesetzliche Vertreter oder neue persönlich haftende Gesellschafter mit den für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen unverzüglich anzuzeigen. [4] Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank ferner unverzüglich anzuzeigen, wenn er beabsichtigt, den Betrag der bedeutenden Beteiligung so zu erhöhen, daß die Schwellen von 20 vom Hundert, 33 vom Hundert oder 50 vom Hundert der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden oder daß das Kreditinstitut zu einem Tochterunternehmen wird. [5] Das Bundesaufsichtsamt kann innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anzeige den beabsichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder ihre Erhöhung untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der Anzeigende oder, wenn er juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft ist, gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter nicht zuverlässig sind; dies gilt auch, wenn andere Tatsachen vorliegen, die das Bundesaufsichtsamt zu einer Versagung der Erlaubnis nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a oder Satz 2 berechtigten. [6] Wird der Erwerb nicht untersagt, kann das Bundesaufsichtsamt einen Zeitraum bestimmen, nach dessen Ablauf der Anzeigende das Bundesaufsichtsamt unverzüglich zu unterrichten hat, wenn er die nach den Sätzen 1 oder 4 angezeigte Absicht nicht verwirklicht hat.
(2) [1] Das Bundesaufsichtsamt kann dem Inhaber einer bedeutenden Beteiligung die Ausübung seiner Stimmrechte untersagen, wenn (2) [1] Das Bundesaufsichtsamt kann dem Inhaber einer bedeutenden Beteiligung die Ausübung seiner Stimmrechte untersagen, wenn
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der vom Inhaber oder von gesetzlichen Vertretern oder persönlich haftenden Gesellschaftern des beteiligten Unternehmens ausgeübte Einfluß sich schädlich auf das Kreditinstitut auswirken kann, 1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der vom Inhaber oder von gesetzlichen Vertretern oder persönlich haftenden Gesellschaftern des beteiligten Unternehmens ausgeübte Einfluß sich schädlich auf das Kreditinstitut auswirken kann,
2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß bei einer bedeutenden Beteiligung an dem Kreditinstitut der Inhaber oder gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter des beteiligten Unternehmens nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts zu stellenden Ansprüchen genügen; das ist insbesondere der Fall, wenn sie nicht zuverlässig sind, 2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß bei einer bedeutenden Beteiligung an dem Kreditinstitut der Inhaber oder gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter des beteiligten Unternehmens nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts zu stellenden Ansprüchen genügen; das ist insbesondere der Fall, wenn sie nicht zuverlässig sind,
3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß das Kreditinstitut mit dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung verbunden ist (§ 15 des Aktiengesetzes) und wegen dieser Unternehmensverbindung oder der Struktur der Unternehmensverbindung des Inhabers der bedeutenden Beteiligung mit anderen Unternehmen eine wirksame Aufsicht über das Kreditinstitut nicht möglich ist[,] oder 3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß das Kreditinstitut mit dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung verbunden ist (§ 15 des Aktiengesetzes) und wegen dieser Unternehmensverbindung oder der Struktur der Unternehmensverbindung des Inhabers der bedeutenden Beteiligung mit anderen Unternehmen eine wirksame Aufsicht über das Kreditinstitut nicht möglich ist oder
4. die Beteiligung trotz einer vollziehbaren Untersagung nach Absatz 1 Satz 5 erworben oder erhöht worden ist. [2] In den Fällen des Satzes 1 kann die Ausübung der Stimmrechte auf einen Treuhänder übertragen werden. [3] Der Treuhänder hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts Rechnung zu tragen. [4] Der Treuhänder wird auf Antrag des Kreditinstituts, eines an ihm Beteiligten oder des Bundesaufsichtsamtes vom Gericht des Sitzes des Kreditinstituts bestellt. [5] Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 entfallen, hat das Bundesaufsichtsamt den Widerruf der Bestellung des Treuhänders zu beantragen. [6] Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. [7] Das Gericht setzt auf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die Vergütung fest; die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. [8] Der Bund schießt die Auslagen und die Vergütung vor; für seine Aufwendungen haften dem Bund der betroffene Inhaber der bedeutenden Beteiligung und das Kreditinstitut gesamtschuldnerisch. 4. die Beteiligung trotz einer vollziehbaren Untersagung nach Absatz 1 Satz 5 erworben oder erhöht worden ist. [2] In den Fällen des Satzes 1 kann die Ausübung der Stimmrechte auf einen Treuhänder übertragen werden. [3] Der Treuhänder hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts Rechnung zu tragen. [4] Der Treuhänder wird auf Antrag des Kreditinstituts, eines an ihm Beteiligten oder des Bundesaufsichtsamtes vom Gericht des Sitzes des Kreditinstituts bestellt. [5] Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 entfallen, hat das Bundesaufsichtsamt den Widerruf der Bestellung des Treuhänders zu beantragen. [6] Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. [7] Das Gericht setzt auf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die Vergütung fest; die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. [8] Der Bund schießt die Auslagen und die Vergütung vor; für seine Aufwendungen haften dem Bund der betroffene Inhaber der bedeutenden Beteiligung und das Kreditinstitut gesamtschuldnerisch.
(3) Vor Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 1 hat das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft anzuhören, wenn es sich bei dem Erwerber der bedeutenden Beteiligung um ein in dem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut, um ein Mutterunternehmen eines in dem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts oder um eine Person handelt, die ein in dem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut kontrolliert, und wenn das Kreditinstitut, an dem der Erwerber eine Beteiligung zu halten beabsichtigt, durch den Erwerb zu einem Tochterunternehmen oder vom Erwerber kontrolliert würde. (3) Vor Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 1 hat das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft anzuhören, wenn es sich bei dem Erwerber der bedeutenden Beteiligung um ein in dem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut, um ein Mutterunternehmen eines in dem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts oder um eine Person handelt, die ein in dem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut kontrolliert, und wenn das Kreditinstitut, an dem der Erwerber eine Beteiligung zu halten beabsichtigt, durch den Erwerb zu einem Tochterunternehmen oder vom Erwerber kontrolliert würde.
(4) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an einem Kreditinstitut aufzugeben oder den Betrag seiner bedeutenden Beteiligung unter die Schwellen von 20 vom Hundert, 33 vom Hundert oder 50 vom Hundert der Stimmrechte oder des Kapitals abzusenken oder die Beteiligung so zu verändern, daß das Kreditinstitut nicht mehr Tochterunternehmen ist, hat dies dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen; dabei ist die verbleibende Höhe der Beteiligung anzugeben. (4) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an einem Kreditinstitut aufzugeben oder den Betrag seiner bedeutenden Beteiligung unter die Schwellen von 20 vom Hundert, 33 vom Hundert oder 50 vom Hundert der Stimmrechte oder des Kapitals abzusenken oder die Beteiligung so zu verändern, daß das Kreditinstitut nicht mehr Tochterunternehmen ist, hat dies dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen; dabei ist die verbleibende Höhe der Beteiligung anzugeben.
(5) [1] Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen hat den Erwerb einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem Kreditinstitut, durch den das Kreditinstitut zu einem Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft würde, vorläufig zu untersagen oder zu beschränken, wenn ein entsprechender Beschluß der Kommission oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften vorliegt, der nach Artikel 22 Abs. 2 der Zweiten Bankrechtskoordinierungsrichtlinie zustande gekommen ist. [2] Die vorläufige Untersagung oder Beschränkung darf drei Monate vom Zeitpunkt des Beschlusses an nicht überschreiten. [3] Beschließt der Rat der Europäischen Gemeinschaften die Verlängerung der Frist nach Satz 2, so hat das Bundesaufsichtsamt die Fristverlängerung zu beachten. (5) [1] Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen hat die Entscheidung über den Erwerb einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem Kreditinstitut, durch den das Kreditinstitut zu einem Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft würde, auszusetzen oder zu beschränken, wenn ein entsprechender Beschluß der Kommission oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften vorliegt, der nach Artikel 22 Abs. 2 der Zweiten Bankrechtskoordinierungsrichtlinie zustande gekommen ist. [2] Die Aussetzung oder Beschränkung darf drei Monate vom Zeitpunkt des Beschlusses an nicht überschreiten. [3] Beschließt der Rat der Europäischen Gemeinschaften die Verlängerung der Frist nach Satz 2, so hat das Bundesaufsichtsamt die Fristverlängerung zu beachten.
[1. Januar 1993–31. Dezember 1995]
1§ 2b. Inhaber bedeutender Beteiligungen.
(1) [1] Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an einem Kreditinstitut zu erwerben, hat dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und der Deutschen Bundesbank die Höhe der beabsichtigten Beteiligung unverzüglich anzuzeigen. [2] In der Anzeige hat er die für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen, die durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 näher zu bestimmen sind, anzugeben; auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes sind die in § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e genannten Unterlagen einzureichen. [3] Ist der Erwerber eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, muß die Anzeige die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter wesentlichen Tatsachen enthalten; solange die bedeutende Beteiligung besteht, ist jeder neu bestellte gesetzliche Vertreter oder neue persönlich haftende Gesellschafter mit den für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen unverzüglich anzuzeigen. [4] Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank ferner unverzüglich anzuzeigen, wenn er beabsichtigt, den Betrag der bedeutenden Beteiligung so zu erhöhen, daß die Schwellen von 20 vom Hundert, 33 vom Hundert oder 50 vom Hundert der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden oder daß das Kreditinstitut zu einem Tochterunternehmen wird. [5] Das Bundesaufsichtsamt kann innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anzeige den beabsichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder ihre Erhöhung untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der Anzeigende oder, wenn er juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft ist, gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter nicht zuverlässig sind; dies gilt auch, wenn andere Tatsachen vorliegen, die das Bundesaufsichtsamt zu einer Versagung der Erlaubnis nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a oder Satz 2 berechtigten. [6] Wird der Erwerb nicht untersagt, kann das Bundesaufsichtsamt einen Zeitraum bestimmen, nach dessen Ablauf der Anzeigende das Bundesaufsichtsamt unverzüglich zu unterrichten hat, wenn er die nach den Sätzen 1 oder 4 angezeigte Absicht nicht verwirklicht hat.
(2) [1] Das Bundesaufsichtsamt kann dem Inhaber einer bedeutenden Beteiligung die Ausübung seiner Stimmrechte untersagen, wenn
  • 1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der vom Inhaber oder von gesetzlichen Vertretern oder persönlich haftenden Gesellschaftern des beteiligten Unternehmens ausgeübte Einfluß sich schädlich auf das Kreditinstitut auswirken kann,
  • 2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß bei einer bedeutenden Beteiligung an dem Kreditinstitut der Inhaber oder gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter des beteiligten Unternehmens nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts zu stellenden Ansprüchen genügen; das ist insbesondere der Fall, wenn sie nicht zuverlässig sind,
  • 3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß das Kreditinstitut mit dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung verbunden ist (§ 15 des Aktiengesetzes) und wegen dieser Unternehmensverbindung oder der Struktur der Unternehmensverbindung des Inhabers der bedeutenden Beteiligung mit anderen Unternehmen eine wirksame Aufsicht über das Kreditinstitut nicht möglich ist oder
  • 4. die Beteiligung trotz einer vollziehbaren Untersagung nach Absatz 1 Satz 5 erworben oder erhöht worden ist.
[2] In den Fällen des Satzes 1 kann die Ausübung der Stimmrechte auf einen Treuhänder übertragen werden. [3] Der Treuhänder hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts Rechnung zu tragen. [4] Der Treuhänder wird auf Antrag des Kreditinstituts, eines an ihm Beteiligten oder des Bundesaufsichtsamtes vom Gericht des Sitzes des Kreditinstituts bestellt. [5] Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 entfallen, hat das Bundesaufsichtsamt den Widerruf der Bestellung des Treuhänders zu beantragen. [6] Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. [7] Das Gericht setzt auf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die Vergütung fest; die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. [8] Der Bund schießt die Auslagen und die Vergütung vor; für seine Aufwendungen haften dem Bund der betroffene Inhaber der bedeutenden Beteiligung und das Kreditinstitut gesamtschuldnerisch.
(3) Vor Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 1 hat das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft anzuhören, wenn es sich bei dem Erwerber der bedeutenden Beteiligung um ein in dem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut, um ein Mutterunternehmen eines in dem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts oder um eine Person handelt, die ein in dem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut kontrolliert, und wenn das Kreditinstitut, an dem der Erwerber eine Beteiligung zu halten beabsichtigt, durch den Erwerb zu einem Tochterunternehmen oder vom Erwerber kontrolliert würde.
(4) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an einem Kreditinstitut aufzugeben oder den Betrag seiner bedeutenden Beteiligung unter die Schwellen von 20 vom Hundert, 33 vom Hundert oder 50 vom Hundert der Stimmrechte oder des Kapitals abzusenken oder die Beteiligung so zu verändern, daß das Kreditinstitut nicht mehr Tochterunternehmen ist, hat dies dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen; dabei ist die verbleibende Höhe der Beteiligung anzugeben.
(5) [1] Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen hat die Entscheidung über den Erwerb einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem Kreditinstitut, durch den das Kreditinstitut zu einem Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft würde, auszusetzen oder zu beschränken, wenn ein entsprechender Beschluß der Kommission oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften vorliegt, der nach Artikel 22 Abs. 2 der Zweiten Bankrechtskoordinierungsrichtlinie zustande gekommen ist. [2] Die Aussetzung oder Beschränkung darf drei Monate vom Zeitpunkt des Beschlusses an nicht überschreiten. [3] Beschließt der Rat der Europäischen Gemeinschaften die Verlängerung der Frist nach Satz 2, so hat das Bundesaufsichtsamt die Fristverlängerung zu beachten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 5, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.