§ 27 KWG

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1986][1. Mai 1976]
§ 27. Prüfung des Jahresabschlusses § 27. Prüfung des Jahresabschlusses
(1) [1] Der Jahresabschluß und die Anlage nach § 26 Abs. 1 Satz 1 sind, bevor der Jahresabschluß festgestellt wird, unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts durch einen Abschlußprüfer (Wirtschaftsprüfer, genossenschaftlichen Prüfungsverband, Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes) zu prüfen. [2] Die Prüfung ist spätestens bis zum Ablauf von fünf Monaten nach Schluß des Geschäftsjahrs vorzunehmen. [3] Der Jahresabschluß ist nach der Prüfung unverzüglich festzustellen. [4] Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Kreditinstitute in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft, deren Bilanzsumme zehn Millionen Deutsche Mark nicht übersteigt. (1) [1] Der Jahresabschluß eines Kreditinstituts nebst Anlage ist, bevor er festgestellt wird, unter Einbeziehung der Buchführung und des Geschäftsberichtes, soweit er den Jahresabschluß erläutert, durch einen oder mehrere Prüfer (Abschlußprüfer, genossenschaftliche Prüfungsverbände, Prüfungsstellen eines Sparkassen- und Giroverbandes) zu prüfen. [2] Die Prüfung des Jahresabschlusses ist, sofern sie nicht nach anderen Bestimmungen innerhalb einer kürzeren Frist zu erfolgen hat, spätestens bis zum Ablauf von fünf Monaten nach Schluß des Geschäftsjahres vorzunehmen. [3] Der Jahresabschluß ist nach der Prüfung unverzüglich festzustellen. [4] Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Kreditinstitute in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft, deren Bilanzsumme zehn Millionen Deutsche Mark nicht übersteigt.
(2) Auf die Prüfung des Jahresabschlusses von Kreditinstituten, die nicht bereits nach anderen Vorschriften der Prüfungspflicht unterliegen, sind (2) Auf die Prüfung des Jahresabschlusses von Kreditinstituten in der Rechtsform der Einzelfirma, der offenen Handelsgesellschaft, der Kommanditgesellschaft und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind [die §§] 162 und […] 270 Abs. 1 und 3 des Aktiengesetzes sinngemäß anzuwenden.
unbeschadet der Vorschriften der §§ 28 bis 30 die Vorschriften des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs über die Prüfung sowie § 270 Abs. 1 und 3 des Aktiengesetzes über die Prüfung im Falle der Abwicklung entsprechend anzuwenden. (3) Auf die Prüfung des Jahresabschlusses von Kreditinstituten in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft sind die §§ 55 bis 62, 64, 64a und 64b des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie die §§ 162, 167, 173 Abs. 3, § 178 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 256 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden; eine Bescheinigung über die Prüfung des Jahresabschlusses ist nicht zum Genossenschaftsregister einzureichen.
[1. Mai 1976–1. Januar 1986]
1§ 27. Prüfung des Jahresabschlusses.
(1) [1] Der Jahresabschluß eines Kreditinstituts nebst Anlage ist, bevor er festgestellt wird, unter Einbeziehung der Buchführung und des Geschäftsberichtes, soweit er den Jahresabschluß erläutert, durch einen oder mehrere Prüfer (Abschlußprüfer, genossenschaftliche Prüfungsverbände, Prüfungsstellen eines Sparkassen- und Giroverbandes) zu prüfen. 2[2] Die Prüfung des Jahresabschlusses ist, sofern sie nicht nach anderen Bestimmungen innerhalb einer kürzeren Frist zu erfolgen hat, spätestens bis zum Ablauf von fünf Monaten nach Schluß des Geschäftsjahres vorzunehmen. 3[3] Der Jahresabschluß ist nach der Prüfung unverzüglich festzustellen. 4[4] Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Kreditinstitute in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft, deren Bilanzsumme zehn Millionen Deutsche Mark nicht übersteigt.
5(2) Auf die Prüfung des Jahresabschlusses von Kreditinstituten in der Rechtsform der Einzelfirma, der offenen Handelsgesellschaft, der Kommanditgesellschaft und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind [die §§] 162 und […] 270 Abs. 1 und 3 des Aktiengesetzes sinngemäß anzuwenden.
6(3) Auf die Prüfung des Jahresabschlusses von Kreditinstituten in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft sind die §§ 55 bis 62, 64, 64a und 64b des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie die §§ 162, 167, 173 Abs. 3, § 178 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 256 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden; eine Bescheinigung über die Prüfung des Jahresabschlusses ist nicht zum Genossenschaftsregister einzureichen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961.
2. 1. Mai 1976: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. a, 6 des Gesetzes vom 24. März 1976.
3. 1. Mai 1976: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. a, 6 des Gesetzes vom 24. März 1976.
4. 1. Mai 1976: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. a, 6 des Gesetzes vom 24. März 1976.
5. 1. Mai 1976: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. b, 4, 6 des Gesetzes vom 24. März 1976, Bekanntmachung vom 3. Mai 1976.
6. 16. August 1969/21. August 1969: §§ 22 Abs. 4 Nr. 1, 25 des Gesetzes vom 15. August 1969.