§ 27 KWG

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1986–1. Januar 1991]
1§ 27. Prüfung des Jahresabschlusses.
(1) [1] Der Jahresabschluß und die Anlage nach § 26 Abs. 1 Satz 1 sind, bevor der Jahresabschluß festgestellt wird, unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts durch einen Abschlußprüfer (Wirtschaftsprüfer, genossenschaftlichen Prüfungsverband, Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes) zu prüfen. [2] Die Prüfung ist spätestens bis zum Ablauf von fünf Monaten nach Schluß des Geschäftsjahrs vorzunehmen. [3] Der Jahresabschluß ist nach der Prüfung unverzüglich festzustellen. [4] Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Kreditinstitute in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft, deren Bilanzsumme zehn Millionen Deutsche Mark nicht übersteigt.
(2) Auf die Prüfung des Jahresabschlusses von Kreditinstituten, die nicht bereits nach anderen Vorschriften der Prüfungspflicht unterliegen, sind unbeschadet der Vorschriften der §§ 28 bis 30 die Vorschriften des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs über die Prüfung sowie § 270 Abs. 1 und 3 des Aktiengesetzes über die Prüfung im Falle der Abwicklung entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1986: Artt. 7 Nr. 10, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.