§ 22 KWG. Verordnungsermächtigung für Millionenkredite

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[24. Dezember 1971/29. Dezember 1971–1. Juli 1993]
1§ 22. Kündigung und Rückzahlung.
(1) [1] Die Kündigungsfrist für Spareinlagen beträgt drei Monate (gesetzliche Kündigungsfrist). 2[2] Von Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist können ohne Kündigung bis zu zweitausend Deutsche Mark für jedes Sparkonto innerhalb von dreißig Zinstagen zurückgefordert werden.
(2) [1] Für Spareinlagen kann eine längere Kündigungsfrist als die gesetzliche vereinbart werden; sie muß mindestens sechs Monate betragen. [2] In diesem Fall ist die Kündigung frühestens sechs Monate nach der Einzahlung der Spareinlage zulässig.
(3) [1] Werden Spareinlagen ausnahmsweise vorzeitig zurückgezahlt, so ist der zurückgezahlte Betrag als Vorschuß zu verzinsen. [2] Die Sollzinsen müssen die zu vergütenden Habenzinsen um mindestens ein Viertel übersteigen. [3] Die Berechnung von Vorschußzinsen kann im Falle einer wirtschaftlichen Notlage des Berechtigten unterbleiben.
(4) Der jeweils geltende Zinssatz für Spareinlagen ist durch Aushang im Kassenraum ersichtlich zu machen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961.
2. 24. Dezember 1971/29. Dezember 1971: Artt. 1, 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 1971.

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