§ 22 KWG. Verordnungsermächtigung für Millionenkredite

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Juli 2002][1. Mai 2002]
§ 22. Rechtsverordnungsermächtigung über Kredite § 22. Rechtsverordnungsermächtigung über Kredite
[1] Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch eine im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassende Rechtsverordnung für Großkredite und Millionenkredite innerhalb der Vorgaben des Rechts der Europäischen Gemeinschaften, die die Aufnahme und Tätigkeit der Kreditinstitute sowie die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten regeln, zu bestimmen [1] Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt durch eine im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassende Rechtsverordnung für Großkredite und Millionenkredite innerhalb der Vorgaben der Großkreditrichtlinie, der Solvabilitätsrichtlinie und der Richtlinie 93/6/EWG vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten - ABl. EG Nr. L 141 S. 1 - (Kapitaladäquanzrichtlinie)
1. die Ermittlung der Kreditbeträge, 1. die Ermittlung der Kreditbeträge,
2. die Ermittlung der Kreditäquivalenzbeträge von Derivaten sowie von Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäften und von anderen mit diesen vergleichbaren Geschäften sowie der für diese Geschäfte übernommenen Gewährleistungen sowie 2. die Ermittlung der Kreditäquivalenzbeträge von Derivaten sowie von Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäften und von anderen mit diesen vergleichbaren Geschäften sowie der für diese Geschäfte übernommenen Gewährleistungen sowie
3. die Ermittlung der Handelsbuch-Gesamtposition, 3. die Ermittlung der Handelsbuch-Gesamtposition.
4. die Unterlegung des Überschreitungsbetrags nach § 13a Abs. 4 Satz 2, 4 und 6 sowie nach Absatz 5 Satz 2 und 4,
5. die Anzeigeinhalte und Anzeigefristen und den Beobachtungszeitraum nach § 14 Abs. 1 Satz 1,
6. Einzelheiten zu den Angaben in der Benachrichtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 sowie die Aufgliederung der Benachrichtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 3,
7. Einzelheiten des Verfahrens der elektronischen Datenübertragung nach § 14 Abs. 2 Satz 6. [2] Die Rechtsverordnung kann innerhalb der Vorgaben des Rechts der Europäischen Gemeinschaften und über § 19 Abs. 3 bis 5 sowie § 20 Abs. 2 bis 5 hinaus Regelungen vorsehen über [2] Die Rechtsverordnung kann innerhalb der Vorgaben dieser Richtlinien und über § 19 Abs. 3 bis 5 sowie § 20 Abs. 2 bis 5 hinaus Regelungen vorsehen über
1. die Zurechnung von Krediten zu Kreditnehmern, 1. die Zurechnung von Krediten zu Kreditnehmern,
2. die Anrechnung von Krediten auf die Großkreditgrenzen und im Rahmen der Millionenkreditanzeigen sowie 2. die Anrechnung von Krediten auf die Großkreditgrenzen und im Rahmen der Millionenkreditanzeigen sowie
3. die Beschlußfassungspflichten für Großkredite. [3] Die Rechtsverordnung kann ferner nähere Bestimmungen treffen über Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben und über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege der Großkreditanzeigen (§§ 13 bis 13b) und die nach diesen Bestimmungen bestehenden Anzeigepflichten durch die Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen ergänzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Instituten geöffneten Positionen zu erhalten. [4] Durch die Rechtsverordnung kann auch geregelt werden, dass weitere Angaben in die Benachrichtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 aufzunehmen sind, soweit dies auf Grund von Informationen, die die Deutsche Bundesbank von ausländischen Evidenzzentralen erhalten hat, erforderlich ist. [5] Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, daß die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. [6] Vor Erlaß der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören. 3. die Beschlußfassungspflichten für Großkredite. [3] Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, daß die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. [4] Vor Erlaß der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.
[1. Mai 2002–1. Juli 2002]
1§ 22. Rechtsverordnungsermächtigung über Kredite. [1] Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt durch eine im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassende Rechtsverordnung für Großkredite und Millionenkredite innerhalb der Vorgaben der Großkreditrichtlinie, der Solvabilitätsrichtlinie und der Richtlinie 93/6/EWG vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten - ABl. EG Nr. L 141 S. 1 - (Kapitaladäquanzrichtlinie)
  • 1. die Ermittlung der Kreditbeträge,
  • 2. die Ermittlung der Kreditäquivalenzbeträge von Derivaten sowie von Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäften und von anderen mit diesen vergleichbaren Geschäften sowie der für diese Geschäfte übernommenen Gewährleistungen sowie
  • 3. die Ermittlung der Handelsbuch-Gesamtposition.
[2] Die Rechtsverordnung kann innerhalb der Vorgaben dieser Richtlinien und über § 19 Abs. 3 bis 5 sowie § 20 Abs. 2 bis 5 hinaus Regelungen vorsehen über
  • 1. die Zurechnung von Krediten zu Kreditnehmern,
  • 2. die Anrechnung von Krediten auf die Großkreditgrenzen und im Rahmen der Millionenkreditanzeigen sowie
  • 3. die Beschlußfassungspflichten für Großkredite.
2[3] Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, daß die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. [4] Vor Erlaß der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.
Anmerkungen:
1. 29. Oktober 1997: Artt. 1 Nr. 31, 4 S. 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
2. 1. Mai 2002: Artt. 2 Nr. 22, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.

Umfeld von § 22 KWG

§ 21 KWG. Begriff des Kredits für die §§ 15 bis 18

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