§ 9 IFG. Ablehnung des Antrags; Rechtsweg

Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 5. September 2005
[1. Januar 2006]
1§ 9. Ablehnung des Antrags; Rechtsweg.
(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.
(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.
(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
(4) [1] Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. [2] Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2006: § 15 des Gesetzes vom 5. September 2005.

Umfeld von § 9 IFG

§ 8 IFG. Verfahren bei Beteiligung Dritter

§ 9 IFG. Ablehnung des Antrags; Rechtsweg

§ 10 IFG. Gebühren und Auslagen