§ 8 IFG. Verfahren bei Beteiligung Dritter

Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 5. September 2005
[1. Januar 2006]
1§ 8. Verfahren bei Beteiligung Dritter.
(1) Die Behörde gibt einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann.
(2) [1] Die Entscheidung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ergeht schriftlich und ist auch dem Dritten bekannt zu geben. [2] Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind. [3] § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2006: § 15 des Gesetzes vom 5. September 2005.

Umfeld von § 8 IFG

§ 7 IFG. Antrag und Verfahren

§ 8 IFG. Verfahren bei Beteiligung Dritter

§ 9 IFG. Ablehnung des Antrags; Rechtsweg