§ 68 GmbHG. Zeichnung der Liquidatoren
Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vom 20. April 1892
| [1. Januar 2025] | [1. November 2008] | 
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| § 68. Zeichnung der Liquidatoren | § 68. Zeichnung der Liquidatoren | 
| (1) [1] Die Liquidatoren haben in der bei ihrer Bestellung bestimmten Form ihre Willenserklärungen kundzugeben und für die Gesellschaft zu zeichnen. [2] Ist nichts darüber bestimmt, so muß die Erklärung und Zeichnung durch sämmtliche Liquidatoren erfolgen. | (1) [1] Die Liquidatoren haben in der bei ihrer Bestellung bestimmten Form ihre Willenserklärungen kundzugeben und für die Gesellschaft zu zeichnen. [2] Ist nichts darüber bestimmt, so muß die Erklärung und Zeichnung durch sämmtliche Liquidatoren erfolgen. | 
| (2) Zeichnen Liquidatoren für die Gesellschaft, ist der Firma ein auf die Liquidation hinweisender Zusatz hinzuzufügen. | (2) Die Zeichnungen geschehen in der Weise, daß die Liquidatoren der bisherigen, nunmehr als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihre Namensunterschrift beifügen. | 
    [1. November 2008–1. Januar 2025]
    1§ 68. 2Zeichnung der Liquidatoren. 
        
            (1) [1] Die Liquidatoren haben in der bei ihrer Bestellung bestimmten Form ihre Willenserklärungen kundzugeben und für die Gesellschaft zu zeichnen. [2] Ist nichts darüber bestimmt, so muß die Erklärung und Zeichnung durch sämmtliche Liquidatoren erfolgen.
        
        
    
- Anmerkungen:
- 1. 10. Mai 1892: Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
- 2. 1. November 2008: Artt. 1 Nr. 51, 25 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008.
- 3. 1. September 1969: Artt. 3 Nr. 9 Buchst. a, Buchst. b, 10 des Gesetzes vom 15. August 1969.