§ 12 GmbHG. Bekanntmachungen der Gesellschaft

Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vom 20. April 1892
[1. Januar 1981–1. November 1993]
1§ 12.
(1) [1] Auf die Anmeldung der Errichtung einer Zweigniederlassung finden die Bestimmungen im § 8 Abs. 1 und 2 keine Anwendung. [2] Der Anmeldung ist eine Abschrift des Gesellschaftsvertrages und der Liste der Gesellschafter beizufügen. [3] Das Gericht des Sitzes hat vor Weitergabe der Anmeldung die bei ihm eingereichte Abschrift des Gesellschaftsvertrages und der Liste der Gesellschafter zu beglaubigen.
(2) [1] Die Eintragung hat die im § 10 Abs. 1 und 2 bezeichneten Angaben zu enthalten. 2[2] In die Veröffentlichung, durch welche die Eintragung bekanntgemacht wird, sind auch die im § 10 Abs. 3 bezeichneten Bestimmungen aufzunehmen, die nach § 5 Abs. 4 Satz 1 getroffenen Festsetzungen jedoch nur dann, wenn die Eintragung innerhalb der ersten zwei Jahre nach der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft erfolgt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1937: Artt. 2 Nr. 1, 4 des Gesetzes vom 10. August 1937.
2. 1. Januar 1981: Artt. 1 Nr. 10, 13 § 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1980.

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