§ 99 GenG

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[10. August 1914–11. April 1930]
1§ 99.
(1) Sobald die Zahlungsunfähigkeit der Genossenschaft eintritt, hat der Vorstand die Eröffnung des Konkursverfahrens zu beantragen; dasselbe gilt, wenn bei oder nach Auflösung der Genossenschaft aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Jahres aufgestellten Bilanz Überschuldung sich ergiebt.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind der Genossenschaft zum Ersatz einer nach diesem Zeitpunkte geleisteten Zahlung nach Maßgabe des § [34] verpflichtet.
(3) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.2
Anmerkungen:
1. 10. August 1914: §§ 1 Nr. 3, 2 der Bekanntmachung vom 8. August 1914.
2. Siehe § 1 der Bekanntmachung vom 8. August 1914.