§ 99 GenG

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. November 2008–1. Januar 2021]
1§ 99. 2Zahlungsverbot bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. [1] Der Vorstand darf keine Zahlung mehr leisten, sobald die Genossenschaft zahlungsunfähig geworden ist oder sich eine Überschuldung ergeben hat, die für die Genossenschaft nach § 98 Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist. [2] Dies gilt nicht für Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft vereinbar sind.
Anmerkungen:
1. 1. November 2008: Artt. 19 Nr. 4 Buchst. b, Buchst. c, 25 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008.
2. 1. November 2008: Artt. 19 Nr. 4 Buchst. a, 25 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008.