§ 67 GenG. Beendigung der Mitgliedschaft wegen Aufgabe des Wohnsitzes

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[18. August 2006]
1§ 67. Beendigung der Mitgliedschaft wegen Aufgabe des Wohnsitzes. [1] Ist nach der Satzung die Mitgliedschaft an den Wohnsitz innerhalb eines bestimmten Bezirks geknüpft, kann ein Mitglied, das seinen Wohnsitz in diesem Bezirk aufgibt, seine Mitgliedschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Schluss des Geschäftsjahres kündigen; die Kündigung bedarf der Schriftform. [2] Über die Aufgabe des Wohnsitzes ist die Bescheinigung einer Behörde vorzulegen.
Anmerkungen:
1. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 72, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.

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